Wer hat ein Recht auf Fischerei?




Eingangs muss erwähnt werden, dass hinsichtlich der Jagd und der Fischerei auf den Schutz bestimmter Tierarten Rücksicht genommen werden muss. In Bezug auf die Tiere gibt es nämlich einen allgemeinen Tierschutz und einen besonderen Tierschutz. Der allgemeine Tierschutz legt fest, dass es verboten ist, wild lebende Tiere mutwillig zu verfolgen bzw. zu beunruhigen oder zu vernichten. Außerdem können Tiere, die in ihren Bestand gefährdet sind, durch Verordnung der Landesregierung entweder gänzlich oder teilweise geschützt werden. Davon ausgenommen sind jedoch teilweise jagdbare Tiere, wie beispielsweise etwa Auerhahn bzw. Fasan oder Rotwild, wobei hinsichtlich dieser jagdbaren Tiere einige Regelungen dennoch gewisse Schonzeiten vorsehen.

Es ist erwähnenswert, dass bei Neuausstellung der Jahresfischerkarte auf jeden Fall eine Fischerprüfung erforderlich ist. Diese Jahresfischerkarte wird durch den Landesfischereiverband, ab vollendetem zwölftem Lebensjahr, ausgestellt, wobei jedoch ein Nachweis der fischereifachlichen Eignung bei Neubewerbung erforderlich ist. Hierbei muss jedoch eine Zahlung der Fischereiumlage an den Landesfischereiverband geleistet werden. In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass ebenso Gastfischerkarten für vierundzwanzig Stunden und für eine Woche sowie Tagesfischerkarten erhältlich sind, wobei diese Gastfischerkarten ebenso erst ab vollendetem zwölftem Lebensjahr erworben werden können.

Zudem muss beachtet werden, dass die fischerfachliche Eignung, also die Fischerprüfung, nicht erforderlich ist, wenn man von 1998 bis 2002 einmal eine gültige Jahresfischerkarte für das betreffende Bundesland hatte. Außerdem gilt die Fischerprüfung jedoch als erbracht, wenn eine gleichwertige Eignungsprüfung bereits in einem anderen Bundesland abgelegt wurde. Zudem gilt die Fischerprüfung als erbracht, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung bei der betreffenden Person vorliegt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Fischerprüfung vor einer Prüfungskommission des Landesfischereiverbandes abgelegt wird, die aus drei Mitgliedern besteht und vom Landesfischereiverband bestellt wird. Gegenstand der Prüfung sind auf jeden Fall die Wassertierkunde, wie beispielsweise etwa das Aussehen, das Vorkommen, die Laichzeiten sowie die Lebensweise und die Gefährdungen von Wassertieren, weiters die Gewässerökologie sowie der sachgemäße Gebrauch der Fanggeräte, Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften. Außerdem kann die Fischerprüfung bereits ab vollendetem elftem Lebensjahr abgelegt werden.

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass die Ausstellung der Fischerkarte auf jeden Fall dann zu verweigern ist, wenn für die betreffende Person ein Sachwalter bestellt ist und wenn der Grund der Sachwalterbestellung erwarten lässt, dass keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges gegeben ist. Die Ausstellung der Fischerkarte ist jedoch auch dann für die Dauer von höchstens drei Jahren zu verweigern, wenn die betreffende Person aufgrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges bietet. Sollte die betreffende Person jedoch bereits eine Fischerkarte besitzen und erst danach ein Grund eintreten sollte, der zur Verweigerung der Ausstellung einer Fischerkarte führt, hat die Behörde sodann der betreffenden Person die Fischerkarte zu entziehen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Behörde üblicherweise die Fähigkeit zur Erlangung einer neuen Fischerkarte für die Dauer von höchstens drei Jahren aberkennen kann. Außerdem muss die Behörde den Landesfischereiverband von jedem rechtskräftigen Entzug einer Fischerkarte zu benachrichtigen.

Außerdem muss immer darauf Rücksicht genommen werden, dass die Fischerei nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden darf. Mit sachgemäßer Fischerei ist gemeint, dass sie die Erhaltung des natürlichen bzw. gewässertypspezifischen sowie artenreichen und gesunden Wassertierbestandes nicht schädigen darf. Weidgerecht wiederum bedeutet, dass die Fischerei den herkömmlichen Gebräuchen und fischereikundlichen Erkenntnissen entsprechen muss. Außerdem dürfen Sprengstoff, Harpunen, Gifte, Betäubungsmittel, Schusswaffen, Fischstecher und Schlingen bei der Fischerei nicht verwendet werden. Elektrischer Strom wiederum darf nur mit Bewilligung durch den Landesfischereiverband bei der Fischerei verwendet werden. Auch die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder ist bei der Fischerei verboten, wobei es diesbezüglich jedoch eine Ausnahmebestimmung für Bewirtschafter auf Antrag und nur mit Bewilligung der Landesregierung geben kann.

Ebenso verboten sind Fangmethoden des Prellens, Keulens bzw. Stechens oder Anreißens sowie der Einsatz von künstlichen Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe. Außerdem ist Fischen aus Flugzeugen und aus fahrenden Kraftfahrzeugen ebenso verboten. Jedoch ist die Befischung mittels Elektrogeräten oder mittels elektrischen Einrichtungen nur mit Bewilligung des Landesfischereiverbandes möglich, wobei diese Bewilligung nur für ein bestimmtes Fischwasser und nur für eine bestimmte Zeit erteilt wird. Damit solch eine Bewilligung überhaupt ausgestellt wird, muss der Bewilligungswerber jedoch den Nachweis über ein entsprechend ausgebildetes Personal erbringen sowie über die Eignung der zu verwendenden Elektrogeräte, etwa durch einen Prüfbericht, und der Hältereinrichtungen sowie Transporteinrichtungen.

Hierbei muss ebenso beachtet werden, dass bezüglich der Verpachtung des Fischereirechtes ein schriftlicher Pachtvertrag auszustellen ist, wobei die Mindestpachtdauer jedoch neun Kalenderjahre beträgt, beginnend mit dem 01. Jänner eines Jahres. Außerdem ist die erste Ausfertigung dem Landesfischereiverband innerhalb von vier Wochen ab Unterfertigung durch den Verpächter und durch den Pächter zu übermitteln. Obwohl die Pachtdauer mindestens neun Jahre zu betragen hat, kann die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten auch eine kürzere Pachtdauer bewilligen, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. In solch einen Fall darf die Pachtdauer jedoch sechs Jahre nicht unterschreiten.

Es muss jedoch beachtet werden, dass ein Fischereirecht nur dann an einer natürlichen Person verpachtet werden darf, wenn diese Person seit mindestens drei Jahren eine Fischerkarte besitzt und wenn von ihr auch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Fischereirechte grundsätzlich nur ungeteilt verpachtet werden können, wobei jedoch die Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes der Genehmigung durch die Behörde bedarf. Diese Genehmigung darf aber nur dann erteilt werden, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist, wobei jedoch die Unterverpachtung eines Fischereirechtes wiederum nicht zulässig ist.

In diesem Zusammenhang muss ebenso der Unterschied zwischen Fischwasser und Fischteich beachtet werden. Das Fischwasser ist ein natürliches oder künstliches Gerinne, dass aufgrund seiner Beschaffenheit für die dauernde Ausübung der Fischerei geeignet ist. Ein künstliches Gewässer ist jedoch dann kein Fischwasser, wenn es für eine andere Nutzung gewidmet ist, wie beispielsweise etwa Schwimmteich bzw. Gartenteich oder Feuerlöschbecken. Außerdem gehören auch alle Abzweigungen sowie Zuflüsse zum Fischwasser, wobei es bei Fließgewässern vom Ursprung bis zur Mündung reicht. Ein Fischteich wiederum kann nur mit Bewilligung der Behörde errichtet oder geändert werden, wobei solch ein Fischteich jedoch nicht in offener Verbindung zu einem anderen Fischwasser stehen darf. Damit die Bewilligung für den Fischteich erteilt wird, muss jedoch ein gesunder Wassertierbestand gewährleistet werden. Hierbei muss beachtet werden, dass der Landesfischereiverband die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Fischteichen durch Fischereischutzorgane, die für den Landesfischereiverband bestellt sind, überwachen darf.

Außerdem muss immer daran gedacht werden, dass das Fischen nur dem Fischereiausübungsberechtigten, also einer natürlichen Person, mit einer gültigen Fischerkarte, das heißt also mit einer Jahresfischerkarte oder Gastfischerkarte, und mit der Erlaubnis, also mit einer Lizenz, des Bewirtschafters gestattet ist.

Hierbei muss ebenso berücksichtigt werden, dass jede Person daher eine Verwaltungsübertretung begeht, die ein Fischereirecht ohne Genehmigung der Behörde geteilt verpachtet oder in Unterpacht gibt sowie die als Pächter den Pachtvertrag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Behörde zur Genehmigung vorlegt. Weiters begeht eine Person auf jeden Fall dann eine Verwaltungsübertretung, wenn sie als Fischereiberechtigte ihr Fischereirecht nicht innerhalb von vier Wochen nach dessen Erwerb bei der Behörde zur Eintragung anmeldet oder wenn sie wesentliche Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen der Behörde bekanntgibt. Auch eine Person, die den Fischfang ohne Fischerberechtigung ausübt bzw. ohne die erforderlichen Fischerlegitimationen bei sich zu führen ausübt oder sich weigert diese Berechtigung den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen auszuhändigen, begeht eine Verwaltungsübertretung.

In diesem Zusammenhang muss jedenfalls erwähnt werden, dass jede Person, die unberechtigt in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht eingreift, zu bestrafen ist. Das bedeutet, dass die betreffende Person, die unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt bzw. Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich bzw. einer anderen Person zueignet, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertundsechzig Tagessätze zu bestrafen ist. Zu bestrafen ist auch eine Person, die eine Sache, die das Jagdrecht oder das Fischereirecht eines anderen unterliegt entweder zerstört bzw. beschädigt oder sich bzw. einem anderen zueignet.

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