Jagd- und Forstrecht: Die Jagd




Auch das Jagdrecht wird mitunter zum umfangreichen Forstrecht gezählt. Allerdings ist das Jagdrecht in Österreich nicht bundesweit gleich geregelt. Die dazugehörigen Bestimmungen, die Gesetzgebung und auch die Vollziehung obliegen den jeweiligen Ländern. So ist festzuhalten, dass beispielsweise Wien andere Jagdgesetze hat als Niederösterreich, Kärnten oder Vorarlberg.

Es muss beachtet werden, dass in fast allen Ländern bestimmte amtliche Dokumente nötig sind, um die Jagd ausüben zu dürfen. Viele Länder erteilen diese Dokumente jedoch nur nach einer vorherigen Prüfung sowie teilweise jedoch auch erst nach einer obligatorischen Ausbildung. Hierbei werden nämlich in einer theoretischen Prüfung gewisse Kenntnisse des Jagdrechts und des biologischen Wissens über die Flora und Fauna geprüft. Zusätzlich verlangen aber viele Länder auch eine praktische Ausbildung. Wenn eine Person in Österreich jagen möchten, muss sie eine Jagdkarte erwerben. Dennoch muss vor dem erstmaligen Erwerb die erfolgreiche Ablegung der Jungjägerprüfung abgelegt werden. Aufgrund dessen, dass es in jedem Bundesland eine eigene Landesjagdkarte gibt, ist es ratsam, die Jagdprüfung in jenem Bundesland abzulegen, in welchem die betreffende Person die Jagd auüben möchte. Weiters muss beachtet werden, dass die Jungjägerprüfung aus einem theoretischen Teil und aus einem praktischen Teil besteht. Wenn die österreichische Landesjagdkarte erworben wird, ist die Jagd jedoch auch in allen anderen Bundesländern mit Jagdkarten möglich; hierbei ist zu beachten, dass nur Tirol Jahresjagdkarten hat.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es in Österreich ein Reviersystem gibt, das andere Personen als die Inhaber des Jagdausübungsrechtes von der Jagd oder Aneignung im jeweiligen Jagdrevier bzw. Jagdgebiet ausschließt. Der Eigentümer von Grund und Boden hat nur dann das Recht zur Jagdausübung, wenn sie die Eigenjagdberechtigung besitzt. Diese wird grundsätzlich dann zugesprochen, wenn er einen zusammenhängenden Grundbesitz von mehr als 115 ha, in einigen Bundesländern jedoch mehr als 300 ha, an Grundfläche aufweisen kann. Wenn er die Jagdkarte besitzt, kann er dieses Eigenjadtgebiet selbst bejagen, sonst muss er dieses Jagdgebiet nämlich verpachten oder verwalten lassen. Es ist erwähnenswert, dass Grundstücke, die nicht zu Eigenjagden gehören, den Genossenschaftsjagdgebieten zugerechnet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass jede Gemeinde Österreichs aus allen nicht zu Eigenjagden gehörigen Grundflächen das jeweilige Genossenschaftsjagdgebiet dieser Gemeinde bildet. Außerdem müssen solche Genossenschaftsjagdgebiete verpachtet werden, wobei die Pächter aber die Jagdausübungsberechtigten sind. Dennoch erhalten die Grundeigentümer für ihr verpachtetes Jagdrecht einen Geldersatz.

Es ist erwähnenswert, dass ein Jagdgebiet zwar von einer Person gepachtet werden kann, aber es besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Personen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen können, um ein Jagdgebiet zu pachten. Dies wird als Jagdgesellschaft bezeichnet. Dennoch muss die Person, die ein Jagdgebiet pachten will, eine gültige Jahresjagdkarte besitzen und schon über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren eine Jagdkarte in Österreich besessen haben.

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