Welche Funktion hat das Pfandrecht?




Die gewöhnliche Konstellation im Pfandrecht besteht aus einem Vertrag zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner. Der Schuldner schuldet dem Gläubiger eine Sache, beispielsweise Geld, das er selbst vom Gläubiger erhalten hat. Wer schuldet, haftet auch. Das heißt konkret, dass der Gläubiger auf das gesamte Vermögen de Schuldners zurückgreifen kann, wenn er seine Rückforderung nicht auf anderem Weg einbringen kann. Man spricht dabei von einer persönlichen haftung des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger. Diese persönliche Haftung ist so lange unproblematisch, solange der Schuldner über ausreichend Vermögen besitzt, man spricht hierbei auch von haftungsfonds, auf das der Gläubiger zugreifen könnte. Bei Vermögenslosigkeit, ist der Gläubiger gefährdet, im schlimmsten Fall droht die Insolvenz.

Viele Gläubiger, wie beispielsweise auch Banken, bemühen sich daher, um sich nämlich selbst noch besser abzusichern, um eine weitere Personalhaftung, also um eine persönliche Haftung. Diese findet man als Gläubiger oft in einer sogenannten Bürgschaft. Eine Bürgschaft ist im Grunde genommen nichts anderes als eine zweite Personalhaftung. Ein Dritter bürgt für die Schuld des Schuldners. Der Bürgende wird also im Falle der Vermögenslosigkeit des eigentlichen Schuldners als Ersatzschuldner herangezogen und muss im Fall der Fälle die Schuld für den Schuldner begleichen. Aber auch da bleibt die Gefahr für den Gläubiger bestehen, dass auch der Ersatzschuldner zahlungsunfähig ist. Deshalb erreicht der Gläubiger die größtmögliche Absicherung durch eine Reservierung einer SAche für sich selbst, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit. Dieses Recht, sich nämlich aus einer SAche des Schuldners zu befriedigen, wenn eine bestimmte Forderung bei Fälligkeit nicht beuzahlt wird, nennt sich Pfandrecht.

Das Pfandrecht ist ein dingliches beziehungsweise absolutes Recht. Absolute Rechte gelten, wie bereits schon bekannt sein sollte, auch im Konkursfall gegenüber jedermann. Eine Gefahr für den Gläubiger besteht eigentlich nur dann, wenn die Pfandsache die Forderung nicht zur Gänze deckt. Der Pfandbestellter kann entweder der Personalschuldner selbst sein, oder allerdings auch ein Dritter.

Das Pfandrecht beruht auf vier Hauptprinzipien. Die Akzessorietät besagt erstens, dass es kein Pfandrecht geben kann, ohne dazugehörige Forderung. Zweitens kann ein Pfandrecht nur an fremden Sachen bestehen. Der Gläubiger hätte ja keine Absicherung, wenn er sein eigenes, bereits bestehendes Vermögen an sich selbst verpfändet. Drittens die Spezialität, welche besagt, dass ein Pfandrecht nur an einzelnen Gegegnständen beziehungsweise Sachen bestehen kann. Ein Pfandrecht am Gesamtvermögen ist nicht möglich. Das Pfandrecht insbesondere die Pfandrechtsachen müssen genau bestimmbar sein. Viertens wird die ungeteilte Pfandhaftung gefordert. Das bedeutet näher, dass das Pfandrecht an einer Sache auch dann an der ganzen Pfandsache aufrecht bleibt, wenn bereits ein Teil der ausstehenden Forderungen beglichen wurde. Erst bei vollständiger Abbezahlung der Forderung erlischt das Pfandrecht zur Gänze.

Pfandgegenstand beziehungsweise Pfandobjekt kann jede Sache sein, die im Verkehr steht und verwertbar ist. Der Pfand kann daher sowohl beweglich als auch unbeweglich, sowohl körperlich als auch unkörperlich sein. Pfandobjekt kann auch ein Forderungsrecht, ein Immaterialgüterrecht, ein Bestandrecht, Gesellschaftsrecht et cetera sein. Bewegliche Pfandsachen werden Handpfand genannt, unbewegliche Pfandsachen werden hingegen Hypothek oder Grundpfand genannt. Wird eine Sache verpfändet, erstreckt sich das jeweilige Pfandrecht an der Sache auch auf sein Zubehör oder auch auf seine selbstständigen Bestandteile. Beispielsweise, wenn ein Bauernhof verpfändet wird, so werden nach Eintragung in das Grundbuch auch der Traktor, die Tiere et cetera mitverpfändet.

Hat eine verpfändete Sache keinen Vermögenswert, so kann man diese Verpfändung allerhöchstens als Einräumung eines sogenannten Zurückbehaltungsrechts verstehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kommt zustande, wenn man die Pfandsache nicht (legal) verwerten kann, allerdings durch die Einbehaltung der Pfandsache Druck ausüben kann, weil sie wiederum für den Schuldner von Bedeutung ist.

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