Gutgläubiger Pfandrechtserwerb




Ist derjendige, der eine Sache als Pfand hergibt, nicht Eigentümer dieser Sache, so kann der Gläubiger auch kein derivatives, also ein vom Vormann gültig abgeleitetes, Pfandrecht erwerben. Allerdings kennt das Österreichische Gesetz auch in solchen Faällen, wie auch beim gutgläubigen Eigentumserwerb, eine gezielte Ausnahme, nämlich den gutgläubigen Pfandrechtserwerb. Dieser findet unter denselben Voraussetzungen statt, wie der gutgläubige Eigentumserwerb.

Zusammenfassend kann man die Voraussetzungen wie folgt darlegen: Es muss ein gültiger Pfandbestellungsvertrag vorliegen. Es bedarf einer körperlichen Sachen, die übergeben werden soll und der Erwerber muss gutgläubig, redlich sein. Bei Vorliegen aller dieser Voraussetzungen ist ein originärer Eigentumserwerb ohne Vormannsberechtigung möglich unter folgenden drei Möglichkeiten, und zwar einer öffentlichen Versteigerung, ein Erwerb vom Unternehmer in seinem gewöhnlichen Unternehmensbetrieb oder vom Vertrauensmann. Eine öffentliche Versteigerung muss mit behördlicher Genehmigung stattfinden, einem Unternehmer im gewöhnlichen Betriebsumfeld wird höheres Vertrauen entgegen gebracht, zumal dies alltäglich erscheint.

Ein Vertrauensmann ist diejenige Person, die vom echten Eigentümer die zu veräußernde Sache willentlich und wissentlich übergeben bekommen hat. Allerdings darf man diese zuletzt genannten drei Möglichkeiten nicht allzu wörtlich nehmen. Denn beispielsweise scheidet bereits der tatbestand der Versteigerung schon alleine deswegen aus, da Pfandrechte nicht in Versteigerungen begründet werden. Umstritten ist auch, ob die Verpfändung einer Sache durch einen Unternehmer unter gesetzlichen Schutz gestellt wird. Der allerdings häufigste und unumstrittenste Fall ist der gutgläubige Pfandrechtserwerb vom Vertrauensmann.

Auch bei Liegenschaften ist ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb möglich. Der Erwerb selbst richtet sich nach den allgemeinen grundbuchsrechtlichen Gutglaubensregeln. In österreich gilt nämlich das grundbuchsrechtliche Vertrauensprinzip, wonach man jedenfalls auf die Korrektheit und Vollständigkeit der Grundbucheinträge vertrauen darf.

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