Der Erwerb von Pfandrechten




Wie auch bei allen anderen Sachenrechten bedarf es auch beim Pfandrecht infolge des in Österreich manifestierten Prinzips der kausalen Tradition eines titulus und eines modus. Der Titel eines Pfandrechtserwerbs ist der sogenannte Pfandbestellungsvertrag, der zwischen dem Pfandbesteller und dem Pfandgläubiger als Konsensualvertrag abgeschlussen wird. Von einem Konsensualvertrag spricht man, sobald ein Vertrag schon durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande kommt. Realverträge im Kontrast dazu benötigen zur Vertragswerdung zusätzlich zu den Willensübereinstimmungen noch die tatsächliche Leistung einer Partei, wie zB Verwahrungsvertrag. Der Pfandbesteller kann ein Personalschuldner oder ein Drittpfandbesteller sein.

Neben der Verpflichtung zur eigentlichen Pfandbestellung finden sich sehr häufig auch andere Regeln beziehungsweise Abreden bei der Pfandbestellung, die sich auf den Gebrauch oder die Verwertung der pfandsache beziehen. Die an unerwarteter Stelle befindlichen, bestimmten Abreden sind in österreich gesetzlich verboten. Darunter fallen die Verfallsklausel und die Antichese. Die Verfallsklausel, unter Juristen auch als lex commissoria bekannt, ist die Abrede, dass der Gläubiger die Pfandsache behalten darf, wenn seine Forderungen von seinem Schuldner nicht rechtzeitig beglichen wird. Damit schützt das Gestz nämlich vor allem den leichtfertigen Schuldner, der davon ausgeht, seine Schulden ohne weiteres begleichen zu können und in diesem Leichtsinn eine womöglich zu wertvolle Sache als Pfand verspricht, die er durch den Verfall verlieren würde. Die Antichese, die im üblichen Sprachgebrauch Fruchtnießung durch den Pfandgläubiger genannt wird, ist ein abstraktes Wucherverbot. Der Pfandgläubiger soll nicht die Nutzungen der Pfandsache als oft nicht nachvollziehbare und daher wucheranfällige Zinsen behalten dürfen. Als Wucher bezeichnet man eine überteuert angebotene Leistung beziehungsweise eine Leistung mit deutlich überhöhter Gegegnleistung.

Aus dem Pfandbestellungsvertrag ergeben sich wechselseitige Verpflichtungen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die Pfandsache sorggfältig zu verwahren und nach Begleichung seiner Forderung durch den Schuldner die Pfandsache wieder zurückzugeben. Der Pfandschuldner hingegen ist verpflcihtet, im Falle der Verschlechterung seines urpsünglichen Pfandobjektes einen Ersatzpfand zur Verfügung zu stellen. Allerdings besteht diese Verpflichtung zum Ersatzpfand nur dann, wenn die Wertminderung des ersten Pfandobjektes aus Verschulden des Pfandschuldners stattgefunden hat oder, wenn der Mangel unabhängig von einem Verschulden in Erscheinung getreten ist.

Den erforderlichen Titel für das Pfandrecht haben wir bereit erläutert. Der ebenfalls erforderliche Modus ergibt sich aus dem Faustpfandprinzip. Das Faustpfandprinzip besagt, dass der Gläubiger die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, verwahren muss, womit im weiteren Sinn auch gleich der Modus für den Erwerb des pfandrechts angesprochen ist.

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