Was ist das Zurückbehaltungsrecht?




Das sogennante Zurückbehaltungsrecht gewährt dem jeweiligen Inhaber der körperlichen Sache, das Recht, die Herausgabe der Sache zu verweigern, bis seine Forderungen befriedigt werden. Das Zurückbehaltungsrecht besteht in Österreich schon von Gesetzes wegen, daher ist es nicht notwendig, das Zurückbehaltungsrecht mittels Formakt, also beispielsweise einer Vereinbarung zu begründen.

Das Recht, eine Sache einzubehalten, um gewissen Forderungen zu befriedigen, kann im Allgemeinen aus zwei Gründen entstehen. Zum einen wegen Forderungen, die sich aus der Verursachung eines Schadens ergeben, der gerade durch diese zurückbehaltene Sache entstanden ist. Bestes Beispiel hierfür ist ein Golfball, der ein Fenster des Golfclubs zerstört. Der Golfclub kann den Ball solange einbehalten, bis der Schütze die Kosten für die Fensterreparatur beglichen hat. Zum anderen kann dieses Recht aus einem Aufwand entstehen, der gerade dieser zurückbehaltenen Sache gewidmet wurde. Bestes Beispiel der zweiten Konstellation ist ein in Reparatur gegebenes Auto. Solange die Reparatur nicht bezahlt wurde, kann das Auto zurückbehalten werden. Voraussetzung allerdings ist, dass sich die Forderung zur Begleichung stets gegen den Eigentümer der Sache richtet.

Das Zurückbehaltungsrecht wirkt jedenfalls nicht gegen Dritte. Eine kleine Ausnahme macht das Gesetz höchstens beim sogenannten gutgläubigen Zurückbehaltungsrecht. Wenn derjenige, der beispielsweise das Auto also repariert hat, dabei darauf vertrauen durfte, dass der Besitzer auch gleichzeitig der Eigentümer ist, so erwirbt er gutgläubig und darf auch ihm gegenüber, also gegenüber einem eigentlichen Dritten, das Auto einbehalten, bis seine Forderungen befriedigt wurden. Dass sich die Forderungen ausschließlich gegen den Eigentümer richten, wird Konnexität genannt, eine Forderung also ist konnex, wenn sie sich gegen den Eigentümer, nicht also gegen einen Dritten richtet.

Ein weiteres Zurückbehaltungsrecht besteht bei beiderseitigen Unternehmensgeschäften, Ein Unternehmer hat wegen fälliger Geldforderungen beispielsweise ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen in die Gewahrsame des Gläubigers gelangt sind. Der Unternehmer hat ferner das Recht, sich aus dem einbehaltenen Gegenstand zu befriedigen. In wenigen Ausnahmefällen kann das Zurückbehaltungsrecht auch wegen nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden. Dies nennt sich auch Notzurückbehaltungsrecht.

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