Was regelt das allgemeine Umweltrecht?




Der Begriff Umweltrecht lässt zunächst vermuten, dass ich sich hierbei um eine eigene Rechtssphäre handelt, die gegenüber den anderen, wie beispielsweise Zivilrecht, Strafrecht et cetera abgeschlossen ist. Allerdings existiert in den meisten Europäischen Staaten noch kein einheitliches Umweltrecht in sich. In der Geschichte der Europäischen Union zeigt sich, dass vor allem der Gesamtkomplex der Europäischen Union lange Zeit lang blind war, was das Umweltrecht betrifft: Keiner war zuständig, keiner hat oder wollte sich um diese Rechtssphäre kümmern. Erst mit der Gründung der sogenannten EGV, der Europäischen Gemeinschaft wurde das Thema Umweltschutz insbesondere das Umweltrecht ernster genommen.

Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurden immer mehr Erlässe und Verordnungen erlassen, die sich mit dem Thema Umweltrecht beschäftigten. Zunächst orientierte sich die Entwicklung des Umweltsrechts hauptsächlich am deutschen bzw. deutschsprachigen Umweltrecht. Mitunter begann auch die Abspaltung einzelner Themen, wie beispielsweise der Bodenschutz, vom allgemeinen Umweltrecht, was freilich auch Grund dafür ist, dass das Umweltrecht in seiner Gesamtheit nur so schwer erfassbar ist. Zwar zielt die Europäische Union EU freilich drauf ab, vor allem in Anbetracht der immer häufiger werdenden Umweltkatastrophen, die medial auch immer stärker vertreten sind, einen einheitlichen und geschlossenen Umweltrechtskodex sowie einheitliche Regelungen zu erstellen. Dass Europa daran interessiert ist, die jeweils nationalen Gesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten voranzutreiben, um so ein modernes, aktuelles und einheitliches Umweltrechtssystem zu erschaffen, braucht hier nicht näher erläutert werden. Allerdings finden wir, daher auch in Österreich, die rechtlichen Grundlagen des Umweltrechts nach wie vor in zahlreichen, unterschiedlichen Gesetzesbüchern.

Um daher das Umweltrecht in seiner Gesamtheit besser verstehen zu können, ist es erforderlich, das Österreichische umweltrecht in verschiedene, differente Bereiche zu unterteilen:

Die Umweltkontrolle und Umweltinformation verfolgt das Ziel transparenter Umweltkontrollen durch öffentliche Behörden und unterstreicht das allgemeine Recht auf Information hinsichtlich der Umwelt. So muss beispielsweise das Umweltministerium kraft gesetzlicher Regelung alle drei Jahre einen sogenannten Umweltkontrollbericht erstellen, in dem vorrangig wichtige Informationen, Studien und aktuelle Erkenntnisse aus der Umweltsphäre enthalten sind. Erstellt wird dieser Kontrollbericht letzten Endes vom Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt war ursprünglich Teil der Bundesverwaltung. Es wurde allerdings aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Anstelle dessen wurde die neue Geschäftsstelle als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingerichtet, also kurz die Umweltbundesamt GmbH.

Unter dem Terminus Umweltmediation versteht man die Zuziehung eines Dritten in einen Konflikt. Der herangezogene Dritte hat dabei die Aufgabe, die beiden Parteien zu unterstützen. Das soll beispielsweise mittels Lösungsvorschlägen und vorgeschlagenen Kompromissen passieren. Der herangezogene Dritte, der Mediator quasi, hat allerdings keine Entscheidungsbefugnis. Darüber hinaus ist die Heranziehung eines konfliktlösenden Dritten stets freiwillig und daher nicht verpflichtend. Umweltrechtliche Mediation findet man im Alltag sehr, sehr häufig. Vor allem in Nachbarschaftskonflikten wird oft ein solcher Mediator herangezogen. Aber auch bei großen, internationalen Infrastrukturprojekten, wie beispielsweise beim Ausbau des Wiener Flughafens Wien-Schwechat, wurden Mediatoren herangezogen.

Chemikalien sind mit der fortschreitenden Technologie ein sehr heikles Thema in Sachen Umwelt recht. In diesem Bereich werden vor allem die Gesundheit der Menschen vor chemischen Stoffen und sonstigen Produkten dieser Materie geschützt sowie auch der Erhalt der Umwelt gewährleistet und geregelt. So müssen die Herstellung, die Verwendung, aber auch die Abfallbeseitigung hinsichtlich Chemikalien genauestens geregelt sein.

Der Atom- und Strahlenschutz scheint zunächst ein mehr oder weniger unwichtiger Punkt im Staat Österreich zu sein. Dem ist allerdings jedenfalls nicht so. Die Regelungen zu dieser Materie findet man nämlich in der Österreichischen Verfassung, was bereits Indiz dafür ist, dass es enorm wichtige und unantastbare Regelungen enthält. Österreich ist demgemäß ausnahmslos ein Atom-freies Land. So ist Österreich im Vergleich zu vielen anderen Staaten weltweit nicht dem Pariser Atomhaftungsübereinkommen beigetreten. Ebenfalls nicht beigetreten ist Österreich, wie allerdings der Name fälschlicherweise und zunächst vermuten lässt, dem Wiener Atomhaftungsübereinkommen. Beide Übereinkommen regeln die sogenannten Haftungsobergrenzen bei einem etwaigen atomaren Zwischenfall unter den beigetretenen Mitgliedern. Österreich hat somit, mangels Beitritt und Mitgliedschaft, ein eigenes Atomhaftungsgesetz, welches im Kontrast zu den beiden eben genannten Übereinkommen keine Haftungsobergrenze festlegt und auch keinen bestimmten Gerichtsstand normiert. Gerichtsstand gemäß Österreichischem Gesetz ist das Land des Schädigers hinsichtlich einer Nuklearkatastrophe.

Darüber hinaus haben die International Atomic Energy Agency, kurz IAEA Ihren Sitz in der Österreichischen Hauptstadt Wien. Neben den numerisch fast unüberschaubaren Regelungen zu atomaren Zwischenfällen oder gar militärischen Ereignissen und Präventivarbeiten existieren freilich auch zahlreiche ebenso notwendige gesetzliche Regelungen zum Schutze einzelner Personen. So genießen Personen, die aus beruflichen Gründen einer erhöhten Strahlung ausgesetzt sind, so auch beispielweise das Board-Personal von Flugzeugen. Freilich sind die Regelungen für atomare Zwischenfälle, siehe Atomkraftwerk-Supergau et cetera sowie auch die Behandlung von Terrorismus mit Bezug zu atomaren Waffen von immens hoher Bedeutung, auch für die Landesverteidigung und Sicherheit.

Eine weitere wichtige Abgrenzung ist der Abfall. Auch in Österreich werden tagtäglich tausende Tonnen Abfall produziert. Daher ist es leicht verständlich, dass auch für diese Sparte konkrete Regelungen bestehen müssen, um so auch internationalen Qualitätsstandards hinsichtlich der Abfallbeseitigung gerecht werden zu können. Neben der Definition des Terminus‘ Abfall existieren auch zahlreiche Regelungen hinsichtlich der Sammlung und Behandlung von Abfällen, sowie auch zur Genehmigung Abfall-bezogener Anlagen.

Abschließend ebenfalls nennenswert ist die Luftreinhaltung, welche eng einhergeht mit dem allgemein besser bekannten Klimaschutz. So existieren in dieser Sparte vor allem Regelungen hinsichtlich Immissionen und Emissionen. Emissionsregelungen finden wir vor allem beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, so wird beispielsweise normiert, wie viele Schadstoffe ein Auto pro Kilometer erzeugen darf, um überhaupt zu gelassen zu werden. Dasselbe gilt auch für Heizungsanlagen und sonstige Dampfkessel-betriebene Maschinen. Immissionsbegrenzung ist das Hauptziel derer Regelungen, die luftverunreinigende Stoffe reduzieren wollen zugunsten Der Umwelt und des ohnehin bereits sehr instabilen Ökosystems. Aber auch das Thema Ozon wird in einem nationalen Gesetz behandelt.

Selbstverständlich existieren, wie eingangsseparat erwähnt, noch zahlreiche andere, enorm wichtige Unterthemen des Umweltrechts. So sei zum Beispiel das Jagdrecht oder das Agrarrecht genannt. Auch das Forstrecht, das Wasserrecht, das Lebensmittelrecht et cetera sind einzelne Sparten des Umweltsrechts, die hier im Einzelnen näher erläutert werden.

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