Die Rechtssphäre des Internationalen Rechts darf nicht fälschlicherweise als jenes Recht verstanden werden, dass sich aus den Rechtsregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten unserer Union ergibt. Auch handelt es sich dabei nicht um ein Über-Recht, dass ausschließlich, beispielswiese von der Europäischen Union ausgeht. Die Union selbst erlässt grundsätzlich nur Verordnungen oder Richtlinien, die wiederum die Mitgliedsstaaten dazu verpflichten, gerade diese Richtlinien und Verordnungen als nationales Recht zu übernehmen oder umzuwandeln oder gar zu realisieren.
Das Internationale Umweltrecht ist vielmehr das sogenannte Umweltsvölkerrecht. Dieses umfasst all die Privatvereinabrungen zwischen den jeweiligen Mitgliedsstaaten im Bezug auf die Umwelt, auf das Umweltrecht. Das wohl bedeutendste beziehungsweise bekannteste Abkommen ist das Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen sowie das dazugehörende Kyoto-Protokoll.
Das Kyoto-Protokoll hat seinen Namen vom Ort der Konferenz, also Kyoto in Japan. Das dort beschlossene Protokoll dient dem Schutz des Klimas. Es regelt den Ausstoß von Treibhausgasen, welche bekanntlich verantwortlich sind für einen Großteil der allgemeinen Klimaerwärmung. Das Kyoto-Protokoll definiert verpflichtende und verbindliche Ziele der einzelnen Industriestaaten zur jeweiligen Senkung dieser Treibhausgase. So kann sich beispielsweise das Land Österreich dazu verpflichten im nächsten Jahr zehn Prozent der Treibhausgase zu reduzieren. Widrigenfalls drohen dem Land, dass seine Ziele nicht einhält, beispielsweise hohe Geldbußen.