Was ist Diversion?




Die Diversion ist eine alternative Möglichkeit, um das Strafverfahren bei leichter und mittelschwerer Kriminalität zu beenden. Durch eine Diversion hat man die Möglichkeit auf die Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens zu verzichten. Nach der Diversion wird das Strafverfahren endgültig eingestellt. Durch die Diversion wird es dem Staatsanwalt erleichtert, unter bestimmten Voraussetzungen, von der Verfolgung eines Täters zurückzutreten. Diversionsmaßnahmen kommen nur zur Anwendung, wenn aufgrund eines hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nicht in Betracht kommt und eine Bestrafung aber als nicht geboten erscheint. Zu erwähnen ist, dass die Diversion nur mit Zustimmung der Verdächtigen durchgeführt werden kann, wobei bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Diversion überhaupt anwenden zu können. Außerdem ist ein außergerichtlicher Tatausgleich nur dann möglich, wenn auch das Opfer damit einverstanden ist.

Wenn eine Diversion durchgeführt wird, erfolgt zwar keine Eintragung ins Strafregister aber die Straftat der jeweiligen Person wird für die Dauer von zehn Jahren justizintern vorgemerkt. Dies hat den Vorteil, dass der Beschuldigte als nicht vorbestraft gilt. Außerdem ist eine Diversion nur dann möglich, wenn sie ausreicht und geeignet ist, um den Beschuldigten bzw. andere Personen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Als Diversionsmaßnahme kommt die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit oder ein außergerichtlicher Tatausgleich in Betracht.

Die Erledigung des Strafverfahrens durch eine der genannten Diversionsmaßnahmen kommt nicht in Frage, wenn die Straftat in die Zuständigkeit des Schöffenverfahrens oder Geschworenenverfahrens fällt, wenn also ein schweres Delikt begangen wurde, wenn die Schuld des Beschuldigten als schwer anzusehen ist oder die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat. Bei der Bewertung der Schwere der Schuld erfolgt eine Abwägung zwischen Ausmaß der verschuldeten Schädigung, Umfang der Pflichtverletzung, Maß der Überlegung oder Vorbereitung der Tat, Rücksichtslosigkeit, Angreifbarkeit des Opfers sowie besondere Erschwerungsgründe, wie z.B. etwa wenn der Beschuldigte mehrere Straftaten derselben oder verschiedener Art begangen hat oder schon für solch eine Tat verurteilt wurde, und Milderungsgründe, wie z.B. etwa die Person, die die Tat begangen hat, ist geisteskrank oder ihren ordentlichen Lebenswandel und ihr Verhalten mit der begangene Tat stehen in auffallendem Widerspruch.

Schöffengerichte sind zuständig für alle Verbrechen, deren Höchstmaß fünf Jahren übersteigen und für Delikte wie z.B. Tötung auf Verlangen, Mitwirkung am Selbstmord, Tötung eines Kindes bei der Geburt oder Missbrauch der Amtsgewalt. Geschworenengerichte wiederum obliegen die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als fünf Jahre und mehr als zehn Jahre beträgt, wie z.B. Mord. Geschworenengerichte sind z.B. auch für das Verbrechen der Überlieferung an eine ausländische Macht, Hochverrat, Staatsfeindliche Verbindungen, Landesverrat, bewaffnete Verbindungen sowie Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole zuständig.

Andererseits ist eine Diversion bei allen Delikten möglich, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts bzw. des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz fallen. Das Bezirksgericht ist zuständig für Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens ein Jahr angedroht ist. Nicht zuständig ist das Bezirksgericht z.B. für Strafverfahren wegen Nötigung, gefährliche Drohung, grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger, obwohl die Freiheitsstrafe bei diesen Delikten ein Jahr nicht übersteigt.

Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen. Der Gerichtshof erster Instanz ist auch für die Hauptverhandlung und für die Urteilsfällung wegen aller Verbregen und Vergehen zuständig, für die nicht die Geschworenengerichte oder Bezirksgerichts zuständig sind. Zu erwähnen ist, dass dieser Gerichtshof auch die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte obliegt. Der Staatsanwalt hat bei Jugendlichen eine Diversion anzustreben, wenn die Straftat nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die nicht mehr als fünf Jahre beträgt und die Durchführung eines Strafverfahrens nicht notwendig ist, um den Jugendlichen bzw. andere von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

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