Bedeutung der alternativen Streitbeilegung




Eingangs muss erwähnt werden, dass als alternative Streitbeilegung die Schiedsgerichtsbarkeit zu beachten ist. Der Vorteil der alternativen Streitbeilegung durch die Schiedsgerichtsbarkeit liegt nämlich in der individuellen Prozessgestaltung und in der weltweiten Vollstreckbarkeit der Urteile. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die richterliche Entscheidungsgewalt bei der Schiedsgerichtsbarkeit durch eine Vereinbarung an einem oder an mehrere Schiedsrichter übertragen wird, wobei zu beachten ist, dass diese Vereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen wird. Außerdem wird die Vereinbarung, die zwischen den Parteien abgeschlossen wird, als Schiedsvertrag bezeichnet.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass es gefordert wird, dass die Parteien über den Gegenstand der Schiedsvereinbarung überhaupt einen Vergleich schließen können und dass sie ebenso prozessfähig sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass bei der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen einen sogenannten Ad-hoc-Verfahren und einer institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit unterschieden wird.

Außerdem muss beachtet werden, dass der Unterschied zwischen einer institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit und einen Ad-hoc-Verfahren darin besteht, dass bei der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit alle Maßnahmen von einer Schiedsinstitution erledigt werden, wie beispielsweise etwa durch die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammer, während die Parteien des Ad-hoc-Verfahrens wiederum alle Maßnahmen selber treffen müssen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass diese Maßnahmen beispielsweise etwa die Zustellung von Schriftsätzen, die Bereitstellung von Verhandlungsräumen, den Abschluss von Schiedsrichterverträgen mit den Schiedsrichtern bzw. die Bereitstellung von Schriftführern oder das Inkasso der Verfahrenskosten betreffen können. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass die Schiedsinstitution die Ersatzbestellung des Einzelschiedsrichters vornimmt, wenn eine der Parteien mit der Benennung ihres Schiedsrichters säumig ist bzw. wenn sich die Parteien nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können. Es ist erwähnenswert, dass die Schiedsinstitution über Antrag ebenso auf die Ablehnung oder auf die Amtsenthebung von Schiedsrichtern entscheiden kann.

Es muss beachtet werden, dass bei der Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit staatliche Gerichte für diese Aufgaben zuständig sind, wobei auch eine Stelle vereinbart werden kann, die die Entscheidungen zu treffen hat, wie beispielsweise etwa eine Schiedsinstitution. Außerdem bietet die Schiedsgerichtsbarkeit viele Vorteile, da die Parteien mitbestimmen können, wer über ihre Streitigkeiten entscheiden wird. Denn dadurch kann sichergestellt werden, dass tatsächlich Experten der in Frage kommenden Sachbereiche tätig sind. Ein weiterer Vorteil des Schiedsverfahrens besteht darin, dass die Parteien im Schiedsverfahren, im Gegensatz zum klassischen Gerichtsverfahren, einen maßgeblichen Einfluss auf die Besetzung des Entscheidungsorgans und auf das Verfahren selbst haben. Im Regelfall ernennt nämlich jede Vertragspartei einen Schiedsrichter, die sich sodann untereinander auf eine weitere Person als Obmann einigen. Als Alternative dazu kann jedoch auch vereinbart werden, dass sich die Parteien auf einen einzigen Schiedsrichter einigen.

Außerdem können die Parteien in Bezug auf das Verfahren den Sitz des Schiedsgerichtes, das anwendbare Recht sowie die Verhandlungssprache bestimmen und auch die Regeln für den Verfahrensgang festlegen. Zudem muss beachtet werden, dass es durch die Flexibilität des Verfahrens und durch die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen schneller zu einer endgültigen Entscheidung kommt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Schiedssprüche jedoch nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Verfahrensmängel und inhaltlicher Fehler aufgehoben werden können, wobei das örtlich zuständige Landesgericht bzw. in Wien das Handelsgericht über die Aufhebung zu entscheiden haben. Neben den Vorteilen der Schiedsgerichtsbarkeit gibt es jedoch auch einige Nachteile. Als Nachteil der Schiedsgerichtsbarkeit kann insbesondere genannt werden, dass die Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit auch bei niedrigen Streitwerten oft ungünstiger ausfallen als jene Kosten der staatlichen Gerichte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit jedoch bei zunehmendem Streitwert wiederum einen Vorteil bietet, weil sodann die Kosten deutlich abnehmen.

Außerdem ist es ebenso erwähnenswert, dass das Schiedsgericht bei der alternativen Streitbeilegung durch die Schiedsgerichtsbarkeit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und den Grundsatz der fairen Parteienbehandlung zu beachten haben. Zudem haben die Parteien die Möglichkeit sich vor dem Schiedsgericht vertreten zu lassen. In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass der Schiedsspruch einer Stimmenmehrheit des Schiedsgerichtes bedarf. Wenn ein Schiedsrichter jedoch grundlos die Mitwirkung an der Willensbildung verweigern sollte, kann auch ohne den betreffenden Schiedsrichter abgestimmt werden. Für den Fall, dass sich die Parteien im Schiedsverfahren vergleichen wollen, gibt es ebenso die Möglichkeit eines Schiedsvergleiches. Es muss immer darauf geachtet werden, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung schriftlich zu erlassen hat, wobei diese Entscheidung sodann von allen Schiedsrichtern zu unterschreiben sind und ebenso eine Begründung zu enthalten hat. Daraufhin hat der Vorsitzende sodann die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches zu bestätigen.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass im schiedsgerichtlichen Verfahren privatrechtliche Streitigkeiten aufgrund übereinstimmender Parteienerklärung, das heißt also aufgrund eines Schiedsvertrages, anstelle von staatlichen Gerichten durch nichtstaatliche Entscheidungsorgane, entschieden werden.

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