Die Schiedsgerichtsbarkeit und ihre Vorteile




Österreichische Unternehmen entdecken die Schiedsgerichtsbarkeit als private und flexible Alternative zur Streitbeilegung. Durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dem Schiedsvertrag wird die richterliche Entscheidungsgewalt auf einen oder mehrer Schiedsrichter übertragen. Gegenstand dieser Vereinbarung kann aber nur Angelegenheit sein über die man einen Vergleich schließen kann und dazu sind nicht alle Rechtsbeziehungen bzw. Rechtsgeschäfte geeignet. Nicht schiedsfähig sind zB Streitigkeiten aus dem Familienrecht, wie unter anderem etwa Scheidung, eingeschränkt schiedsfähig sind Angelegenheiten aus einem Dienstverhältnis. Bereits heute geht man davon aus, dass mehr als 90 Prozent der internationalen Verträge eine Schiedsklausel enthalten.

Wesentliche Vorteile des Schiedsverfahrens

• Vertraulichkeit: normale Gerichtsverfahren finden meist öffentlich statt,
Schiedsverfahren werden dies in der Regel nicht. Es wird somit eine gewissen
Diskretion gewahrt bzw „Betriebsgeheimnisse“ werden nicht öffentlich gemacht.
• Spezifische Fachkenntnis. Da die Schiedsparteien ihre Schiedsrichter selbst
wählen, können sie, vor allem wenn es sich um komplexe Themenbereiche
handelt, entsprechende Fachleute benennen.
• Schiedsgericht als neutrales Forum: Man muss sich als Partei nicht unbedingt
einer staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen die man nicht kennt. Daher werden
Schiedsgerichte oft in einem neutralen Land abgehalten.
• Endgültigkeit des Schiedsspruchs: Ein Schiedsspruch ist nur sehr selten und
eingeschränkt aufhebbar. So darf ein Schiedsspruch z.B. nicht gegen
Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstoßen. Wenn dies der
Fall ist wäre es ein Grund für die Aufhebung.
• Flexibilität des Verfahrens: Die Parteien können das Verfahren weitgehende selbst
gestalten
• Einfache Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen: Auf Grund der New York
Konvention von 1957 sind Schiedssprüche leicht vollstreckbar.

Verfahrensarten der Schiedsgerichtsbarkeit

Bei der Schiedsgerichtsbarkeit unterscheidet man zwischen den so genannten Ad-hoc-Verfahren einerseits und der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit andererseits.

a) Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit:

hier übernimmt die Schiedsinstitution alle Aufgaben; in Österreich sind das z.B. Ständige Schiedsgerichten der Wirtschaftskammern, international ist das der ICC International Court of Arbitration. Sie übernimmt auch die Ersatzbestellung eines Schiedsrichters, wenn eine Partei bei der Benennung ihres Schiedsrichters säumig ist. Auch entscheidet sie über Anträge auf Ablehnung oder Amtsenthebung von Schiedsrichtern. Man kann hier auf eine Schiedsordung (ICC oder AAA) zurückgreifen.

b) Ad-hoc-Verfahren:

Ein ad-hoc Verfahren liegt vor, wenn es aufgrund der Schiedsvereinbarung keinen Verweis auf eine Institution gibt. Bei dieser Verfahrensart müssen die Parteien selbst alle Maßnahmen treffen. Das heißt sie müssen sich selbst um den zuständigen Schiedsrichter, um die Zustellung von Schriftsätzen, die Gerichtsräume etc. kümmern. Im Falle der Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit sind für Ersatzbestellungen die staatlichen Gerichte zuständig, allerdings kann auch eine 'Benennende Stelle' vereinbart werden, welche die oben genannten Entscheidungen zu treffen hat. Dabei handelt es sich in der Praxis meistens wieder um Schiedsinstitutionen, sodass die Grenzen fließend sind. Bei diesem Verfahren ist eine größere Flexibilität gegeben als bei der institutionellen. Für Ad-hoc-Verfahren gibt es mit der UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung aber ein weltweit anerkanntes Regelwerk, welches von der gleichnamigen UNO-Behörde (United Nation Commission on International Trade Law) ausgearbeitet wurde.

Das Verfahren wird mit Klage oder einem klagsähnlichem Schriftsatz (Antrag) eingeleitet. Diese wird mit Klagebeantwortung erwidert. Beim Ad-hoc Schiedsverfahren: wird die Kläger direkt an den bzw. an die Beklagten zugestellt, umgekehrt geschieht dies auch bei der Klagebeantwortung Beim institutionellen Schiedsverfahren bringt Kläger die Klage beim Sekretariat der Schiedsinstitution ein. Dieses stellt diese dann an den bzw. an die Beklagten zu und fordert ihn auf, die Klage zu beantworten. Die Parteien werden aufgefordert eine oder mehrer Schiedsrichter zu bestellen. Der Verfahrensablauf wird durch das Schiedsgericht selbst im Einvernehmen mit den Parteien geplant. Das Schiedsgericht versendet dazu Entwürfe an die Parteien und lädt diese zur Stellungnahme ein.

Im ICC Schiedsgerichtsverfahren muss das Schiedsgericht außerdem einen Prozeßfahrplan (Schiedsauftrag oder Terms of Reference) erstellen und dem ICC Schiedsgerichtshof vorlegen. Zeugen müssen die Parteien selbst laden. Ein Schiedsgerichtsverfahren endet mit Schiedsspruch oder mit einem Vergleich. Über einen Vergleich können die Schiedsrichter einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erlassen, dieser ist einem echten (kontradiktorischen) Schiedsspruch vollkommen gleichwertig.

Das schiedsgerichtliche Verfahren ist natürlich nicht gratis. Und die Kosten können manchmal höher sein als für ein Verfahren erster Instanz bei den ordentlichen Gerichten aber es fallen jedenfalls die Kosten der zweiten oder gar noch dritten Instanz weg. Man sollte zwischen den eigentlichen Schiedsgerichtskosten (z.B. Verwaltungskosten, Schiedsrichterhonorare etc) und den Parteienkosten (Barauslagen, Anwaltskosten Kosten vor Sachverständige etc.) unterscheiden. Die Schiedsgebühren können der jeweiligen Schiedsordnung (UNCITRAL etc.) angeschlossenen Gebührentabelle entnommen werden. Allerdings sind Kosten für die Rechtsvertretung darin nicht enthalten.

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