Was ist der Unterschied zwischen Petitionsrecht und Wahlrecht?




Eine Petition ist eine Bitte. Diese Bitte zielt darauf ab, dass ein bestimmtes Gesetz oder eine bestimmte Verordnung erlassen werden soll um einer bestimmten rechtlichen Situation zu entsprechen. Wer eine solche stellen möchte, muss sich an ein Gesetzgebungsorgan, also einen Nationalratsabgeordneten oder Landtagsabgeordneten bzw. Gemeinderat oder Regierungsmitglied wenden. Man kann sich vorstellen, dass solche Bitten bzw. Anträge zu Hauf auf die zuständigen Personen einprasseln. Sie müssen diese Petitionen entgegen nehmen, müssen aber nicht irgendwie darauf reagieren.

Für die Bundesgesetzgebung, also den Nationalrat, gilt jedoch, dass sie zumindest in die parlamentarische Verhandlung aufgenommen werden müssen, wenn ein Mitglied des Nationalrates die Petition im Nationalrat persönlich einreicht oder die Petition von mindestens 500 wahlberechtigten Bürgern unterschrieben wurde. Heute werden die meisten Petitionen in Form von Bürgerinitiativen an die Gesetzgebung überreicht. Vielfach kann diesen Bitten nicht entsprochen werden. Dennoch bleibt die Ablehnung von Petitionen nicht unbedingt konsequenzlos: bei den nächsten Wahlen könnten jene Abgeordnete ihre Stimmen verlieren.

Allen Staatsbürgern ist ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive Wahlrecht gewährt: das heißt man darf jemanden wählen. Man darf damit den Nationalrat, den Landrat, Gemeinderat, das EU Parlament sowie den Bundespräsidenten wählen. Die Altersgrenze wurde erst vor kurzem vom vollendeten 18. Lebensjahr gesenkt. Zum Teil war es möglich bei Landtags- und Gemeinderatswahlen schon vor dem vollendeten Lebensjahr zu wählen. Da nun in ganz Österreich die Altersgrenze 16. Geburtstag gilt, ist die alte Regelung überholt. Will man selbst gewählt werden, muss man jedoch noch immer das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. als Bundespräsident das 35. Lebensjahr.

EU Bürger können auch in Österreich wählen, nämlich wenn sie in einer österreichischen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Doppelt wählen, also für einen österreichischen EU Parlamentarier und für einen Parlamentarier des Heimatlandes ist aber nicht möglich. Ein EU Bürger ist auch zu den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen wahlberechtigt, wenn er in jener Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat. Nicht wahlberechtigt sind jene, die zu länger als ein Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Sechs Monate nach „absitzen“ der Freiheitsstrafe fällt jene Beschränkung aber wieder weg.

Verletzt wird das Wahlrecht, wenn man rechtswidriger Weise aus der Wählerevidenz gestrichen wird. Da zum Wahlrecht auch jenes Recht gehört, aktiv im Amt während der Wahlperiode zu bleiben, wird das Grundrecht dann verletzt, wenn man ein Bescheid dies aberkennen würde. Zum Wahlrecht gehört auch das Recht auf Teilnahme bei Volksabstimmungen oder Volksbefragungen sowie das Recht auf Mitwirkung in einer politischen Partei.

Zu erwähnen sind noch die in Österreich geltenden Wahlgrundsätze:

• Das geheime Wahlrecht: man darf nicht bei Abgabe des Kreuzes beobachtet
werden. Die Stimme muss geheim bleiben. Dies erfolgt durch Abgabe der Stimme
in der Wahlzelle, Verschließung in einem Kuvert usw.
• Das gleiche Wahlrecht: jeder, ausgenommen Kinder und Strafgefangene, sind
wahlberechtigt, unabhängig vom Einkommen oder Geschlecht (Mann / Frau).
Jede Stimme wiegt gleich viel.
• Das freie Wahlrecht: Die Stimmabgabe muss frei von Zwang sein. Würde man
beispielsweise bedroht oder erpresst werden, ist dies nicht der Fall.

Das persönliche Wahlrecht: man darf sich nicht vertreten lassen. Man darf sich aber helfen lassen, zum Beispiel stützen, wenn man gehbehindert ist, oder führen für Blinde. Durch die neue Briefwahl wurde gerade für körperlich beeinträchtigte Personen die Wahl wesentlich erleichtert, da sie nicht mehr zum Wahllokal gehen müssen. Unter das direkte Wahlrecht ist zu verstehen, dass wir in Österreich die Abgeordneten direkt wählen und nicht durch Wahlmänner wie in den USA. Außerdem haben wir auch die Möglichkeit durch Vorzugsstimmen, eine Person den Vorzug zu geben.

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