Voraussetzungen für das Bleiberecht




Das Bleiberecht wird auch Aufenthaltsrecht genannt. Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Bürger) bzw. Schweizer haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in allen beliebigen EWR-Mitgliedstaaten und in der Schweiz bis zu drei Monaten. Wenn sich diese jedoch länger als drei Monate in Österreich aufhalten, müssen sie innerhalb von vier Monaten nach der Niederlassung in Österreich eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts beantragen. Da EWR-Bürger bzw. Schweizer gemeinschaftsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, erhalten sie als Dokumentation auf Antrag eine Anmeldebestätigung. Diese Anmeldebescheinigung dient der Dokumentation ihres rechtsmäßigen Aufenthalts in Österreich. Außerdem haben sie auch die Möglichkeit sich einen Lichtbildausweis für EWR-Bürger, welches als Identitätsdokument gilt, ausstellen zu lassen.

Auf Antrag können sowohl EWR-Bürger als auch Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltskarte und nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich nach Prüfung der Aufenthaltsdauer eine Daueraufenthaltskarte erhalten, welche auch als Identitätsdokument gilt. Das bedeutet, dass nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich EWR-Bürger bzw. Drittstaatsangehörige das Recht auf Daueraufenthalt erhalten. Drittstaatsangehörige sind keine Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörige der Schweiz.

Alle Personen, das heißt sowohl österreichische Staatsbürger als auch EWR-Bürger und Drittstaatsangehörige, die in Österreich leben, unterliegen der Meldeverpflichtung bei der zuständigen Meldebehörde. Wer also in Österreich Unterkunft nimmt oder seine Unterkunft aufgibt, ist zur Anmeldung und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet. Zu beachten ist, dass EWR-Bürger sowie Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt für mehr als drei Monate in Österreich berechtigt sind, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen bzw. wenn der Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer österreichischen Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über ausreichende Existenzmittel inklusive einen Krankenversicherungsschutz verfügen.

Wenn die oben genannten Personen jedoch die aufgezählten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind sie zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Ehegatten des Aufenthaltsberechtigten sind, Verwandte des Aufenthaltsberechtigten in gerader Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind, Eltern oder Großeltern des Aufenthaltsberechtigten sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird oder wenn sie Lebenspartner sind und das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsland nachgewiesen werden kann. Aber auch andere Personen, die mit dem Aufenthaltsberechtigten bereits im Herkunftsland in häusliche Gemeinschaft gelebt haben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den in Österreich Aufenthaltsberechtigten zwingend erforderlich machen, haben das Recht auf Niederlassung in Österreich.

Die Angehörigen des Aufenthaltsberechtigten können ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte und nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich eine Daueraufenthaltskarte beantragen. Erwähnenswert ist, dass der Aufenthalt spätestens vier Monate ab Einreise nach Österreich der zuständigen Behörde angezeigt werden muss. Erst wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird auf Antrag eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Zuständig ist die Behörde in dessen Sprengel der EWR-Bürger oder Drittstaatsangehörige seinen Wohnsitz hat. Daher kann entweder der Landeshauptmann, die vom Landeshauptmann ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde (wie Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zuständig sein.

Auch eine Antragstellung im Ausland ist möglich. Drittstaatangehörige können ab Vollendung des 14. Lebensjahres einen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich einbringen. Sie müssen den Antrag persönlich und in Begleitung der gesetzlichen Vertreter einbringen. Grundsätzlich sind die Anträge vor Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (wie Botschaft oder Konsulat) einzubringen. Dann leitet die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland den Antrag an die zuständige Niederlassungsbehörde im Inland weiter, die die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels prüft. Wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, wird dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mitgeteilt bzw. es erfolgt die Beauftragung zur Erteilung eines Visums. Mit dem Visum kann der Antragsteller nach Österreich einreisen.

Es besteht jedoch Ausnahmen für Drittstaatsangehörige, die ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen; diese können dann während des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich den Antrag in Österreich stellen. Um eine Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erhalten, muss der EWR-Bürger bzw. Drittstaatsangehörige zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auch weitere Voraussetzungen erfüllen, wie die Erfüllung der Integrationsvereinbarung und er muss sich bisher rechtmäßig in Österreich mit einem Aufenthaltstitel aufgehalten haben.

Durch die Integrationsvereinbarung soll der Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache erteilt werden. Das bedeutet, dass Lesekenntnisse und Schreibkenntnisse vorliegen müssen sowie einen Deutschkurs und Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen werden muss. Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen. Wenn diese Anträge nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten sie nur dann als Verlängerungsanträge, falls der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er durch ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war und ihm kein Verschulden oder nur einen geringwertigen Versehen daran trifft und dieser denn Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat.

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