Prinzipien und verfassungsrechtliche Bezüge des Staatsbürgerschaftsrechts




Voraussetzungen für die Entstehung eines Staates sind eine Staatsgewalt, ein Staatsgebiet und das Staatsvolk. Beim Staatsvolk unterscheidet man zwischen Staatsbürgern und Ausländern, wobei die Staatsbürger mehr Rechte bzw. Pflichten besitzen. So gilt beispielsweise der Gleichheitssatz nur für Staatsbürger, ebenso müssen nur Staatsbürger den Wehrdienst ableisten oder genießen den Schutz vor Ausweisung. Ebenso dürfen nur Staatsbürger auf Bundes- und Landesebene wählen, während auf Gemeinderatsebene auch Bürger der Europäischen Union mit Hauptsitz in Wien wählen dürfen. Wie die Staatsbürgerschaft erlangt werden kann, wird im Staatsbürgerschaftsrecht geregelt.

In Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft, d.h. alle Österreicher, egal aus welchem Bundesland, besitzen dieselbe Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig ist aber jeder Staatsbürger in dem Land, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, auch Landesbürger. In manchen Ländern, wie z.b. in Niederösterreich, ist es ausreichend, über einen Zweitwohnsitz zu verfügen, um an den Landtagswahlen teilzunehmen.

Grundsätzlich erwirbt man die Staatsbürgerschaft, wenn man von österreichischen Staatsbürgern abstammt. Sinn dahinter ist, dass in einer Familie nach Möglichkeit alle Familienmitglieder dieselbe Staatsbürgerschaft besitzen. Doppelstaatsbürgerschaften sind ebenso zu vermeiden wie Fälle von Staatenlosigkeit, damit keine Interessenkonflikte bzw. Nachteile entstehen. Falls ein Fremder die Staatsbürgerschaft erwerben möchte, dann sollte die Verleihung erst nach bereits erfolgreicher Integration erfolgen, und nicht als Mittel um diese zu erreichen. Dabei wird darauf geachtet, ob der potentielle Erwerber eine enge Beziehung zu Österreich aufweist.

Im Gegensatz zu den Staatsbürgerrechten gibt es auch Rechte, die für jedermann gelten, das sind die sogenannten Menschenrechte. Darunter fällt z.B. das Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei, das Recht auf Gleichbehandlung vor Gericht etc. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union wurde der Wirkungsbereich von manchen Grundrechten, die nur Staatsbürgern vorbehalten waren, auch auf Bürger der Europäischen Union erweitert. So regelt das Europäische Gemeinschaftsrecht, dass jede Diskriminierung auf Grund der Staatsbürgerschaft unzulässig ist, was vor allem auf dem Arbeitsmarkt große Auswirkungen hat. Man spricht in diesem Zusammenhang öfters von einer Inländerdiskriminierung, weil es auch vorkommen kann, dass bei grenzüberschreitenden Fällen die Rechtsfolgen günstiger sind als bei rein innerstaatlichen. Hierzu bedarf es aber einer sachlichen Rechtfertigung, da eine solche Regelung sonst gleichheitswidrig wäre.

Diese besonderen Rechte der Bürger der Europäischen Union basieren auf der „Unionsstaatsbürgerschaft“. Mit dem Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist man auch gleichzeitig Unionsbürger und hat somit besondere Rechte in den anderen Mitgliedsländern. So verfügen Unionsbürger in den Mitgliedsstaaten über das Recht auf Aufenthalt und wirtschaftliche Betätigung, das Kommunalwahlrecht und Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Darüber hinaus können sie aus Gründen des diplomatischen und konsularischen Schutzes in Drittländern die Vertretungen jedes Mitgliedstaates aufsuchen.

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