Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?




Die gesetzliche Erbfolge kommt stets dann zur zwingenden Anwendung, wenn der Erblasser entweder gar nicht, oder auch nicht gültig oder nicht über den gesamten Nachlass verfügt hat, also konkret, kein Testament aufgestellt hat, in welchem die jeweiligen Erben bestimmt genannt werden. Die gesetzliche Erbfolge gilt also ausschließlich subsidiär, das heißt also nachranging der gewillkürten Erbfolge gegenüber; also sie wird erst dann angewandt, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag existiert.

Diese Form der Erbfolge ist der gesetzlich positivierte, hypothetische Wille des typischen Erblassers. Das heißt näher, dass das Gesetz versucht, durch seine Regelungen die Interessen des durchschnittlichem, gewöhnlichen Erblassers zu ermitteln und zu bestimmen.

Wie eingangs erwähnt, ist die gesetzliche Erbfolge eine Familienerbfolge, weil von ihr hauptsächlich Blutverwandte profitieren. Neben den Blutsverwandten wird allerdings auch der Ehepartner der Erblassers berücksichtig. Dieser hat, so das Gesetz, nämlich ein ähnliches, wenn nicht sogar, wie in der Praxis recht häufig, noch engeres und intensiveres Naheverhältnis zu seinem Ehepartner, wie zu dessen leiblichen Familienangehörigen. Die gesetzliche Erbfolge, insbesondere deren Ermittlung, spielt auch eine wichtige, unumgängliche Rolle bei der Ermittlung eines sogenannten Pflichtanteils im Pflichtteilsrecht.

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