1. Parentel
In der ersten Parentel werden also primär die Kinder, also die direkten Nachkommen des Erblassers erbfähig und erbberechtigt. Die Kindeskinder haben in dem Fall kein Erbrecht. Erst im Falle, dass die direkten Nachkommen, die eigenen Kinder des Erblassers nicht erbfähig sind, beispielsweise weil sie vorverstorben oder erbunfähig sind, tritt das Repsäsentationsrecht in Kraft. In diesem Fall treten dann deren Nachkommen, also die Enkeln (Kindeskinder) des Erblassers an die Stelle der Kinder des Erblassers. Die Kindeskinder werden also erbberechtigt, sie repräsentieren die direkten Nachkommen, also die Kinder des Erblassers.
Wenn allerdings auch keine Repräsentation möglich ist, kommt es zur sogenannten Anwachsung. Die Anwachsung besagt, dass der Erbteil, der eigentlich dem Kind oder dem Kindeskind gebührt hätte, den anderen, übrigen Erben zukommt; also konkret den Erben aus einer anderen Parentel oder beispielsweise einem anderen Teil aus derselben Parentel.
Ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung: Der Erblasser hinterlässt und beerbt einen einzigen Sohn. Wenn gerade dieser Sohn allerdings bereits vorverstorben ist, oder gar erbunwürdig geworden ist, kann, wenn der Sohn selbst kinderlos war, nicht repräsentiert werden. Es kommt also zur Anwachsung. Da in derselben Parentel kein weiterer Erbe in Betracht kommt, kommt es zu einer Anwachsung der zweiten Parentel. So könnte beispielsweise das Erbe an die Eltern gehen. Wäre allerdings noch eine Schwester vorhanden, so gebührt ihr im Rahmen der Anwachsung der Erbteil ihres Bruders, also der des Sohnes.
2. Parentel
In der zweiten Parentel erben Vater und Mutter des Verstorbenen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist einer der beiden Personen vorverstorben oder erbunfähig geworden, so tritt auch in diesem Falle exakt wie auch in der ersten Parentel zuvor erklärt, das Repräsentationsrecht in Kraft. Beispielsweise kann also die vorverstorbene Mutter von ihren Kindern repräsentiert werden. Ist das Eintritts- beziehungsweise Repräsentationsrecht nicht möglich, weil beispielswese der vorverstorbene Elternteil keine weiteren Kinder hat, so greift neuerdings die Anwachsung. Es geht also der Erbteil direkt an den anderen Elternteil über oder die nächste Parentel muss mittels der Anwachsung zum Zug kommen.
Hier lässt sich bereits ein allgemeines, leicht verständliches Prinzip ableiten: Es kommen immer zuerst die direkten Nachfahren zum Zug, erst dann stellt sich die etwaige Frage der Repräsentation und danach erst kommt es gegebenenfalls zu einer Anwachsung.
3. Parentel
Die dritte Parentel teilt den Nachlass gegebenenfalls auf die Großeltern des Erblassers auf. Exakt wie bei der ersten und zweiten Parentel kommt es im Falle, dass die Großeltern vorverstorben sind, zuerst zur Repräsentation, und danach gegebenenfalls zur Anwachsung. Im Regelfall der dritten Parentel erben also die Großeltern des Erblassers sein Erbe jeweils im gleichen Ausmaß. Sollte einer oder gar mehrere der Großeltern bereits vorverstorben sein, so kommt es also zur Repräsentation: Die Kinder Nachkommen der vorverstorbenen Großeltern könnten hier zum Zug kommen. Sind allerdings keine weiteren Nachkommen vorhanden, so greift wiederum die Anwachsung, wonach der frei gewordene Erbteil den anderen Großeltern gebührt.
4. Parentel
Auch in der viertel Parentel wird das Erbe zunächst auf die Urgroßeltern des Erblassers verteilt. Allerdings kommt es bei der viertel Parentel zu keinem Repäsentationsrecht mehr. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Anwachsung. Sollten also die Urgroßeltern väterlicherseits vorverstorben sein, so kann der Nachlass gegebenenfalls jeweils zur Gänze auf die Urgroßeltern mütterlicherseits übergehen. Nicht aber besteht die Möglichkeit, dass die jeweiligen Nachkommen der Urgroßeltern repräsentativ zum Zug kommen können. Dies könnte man vor allem damit begründen, dass zwar nach wie vor eine Blutsverwandtschaft zwischen Erblasser und den Nachkommen seiner Urgroßeltern besteht, ein konkretes Naheverhältnis wird vermutlich aber im Einzelfall nicht unbedingt bestehen.
Darüber hinaus muss an einem bestimmten Punkt eine Grenze gesetzt werden, andernfalls würde die gesetzliche Erbrechtsfolge überaus unübersichtlich und kompliziert werden. Die vierte Parentel bildet, wie eingangs bereits erwähnt, die sogenannte Erbrechtsgrenze, eben dadurch, dass darüber hinaus niemand mehr erbfähig werden kann.