Das Erbrecht beschäftigt sich also mit der Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person, was also mit dem Erbe des Verstorbenen passieren soll. Als Erblasser kommen nur natürliche Personen in Frage, juristische Personen, das sind beispielsweise Organisationen wie eine Universität, aber auch eine Bank, ein simples Geschäft, ein Tierschutzverein, juristische Personen nämlich können nicht sterben, allerdings kann eine juristische Person Erbe sein, beispielsweise einem Tierschutzverein kann man als Erblasser sein Vermögen zukommen lassen. Der Erblasser hinterlässt den sogenannten Nachlass.
Der Nachlass setzt sich aus Aktiva und Passiva zusammen. Aktiva sind vermögenswerte Rechte, beispielsweise Eigentum, Mietrecht oder auch der Schadenersatzanspruch, Passiva hingegen sind Pflichten, beispielsweise also Kredite, Steuerschulden oder auch die Gewährleistungspflicht. Kurz und nur grob formuliert: Aktiva sind positive Vermögenswerte, Passiva die negativen Vermögenswerte, im Extremfall zum Beispiel, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen, so ist der Erblasser verschuldet und würde lediglich Schulden weitervererben.
Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten können im Gegensatz dazu grundsätzlich nicht weitervererbt werden. Das heißt konkret, dass man das Wahlrecht, den akademischen Grad, den Führerschein et cetera nicht weitervererben kann. Man kann also rekapitulierend sagen, dass sich das Erbrecht hauptsächlich um den Übergang von Privatrechten beschäftigt. Zu diesen Privatrechten gehören die dinglichen Rechte, also Eigentum, Pfandrecht, die Gesellschaftsrechte, zum Beispiel Aktien, die schuldrechtlichen Forderungen aber auch Verbindlichkeiten des Erblassers, wie beispielsweise Schadenersatz, Mietzins et cetera.
Rechte, die bloß in persönlichen Verhältnissen gegründet sind, fallen hingegen nicht in den Nachlass, was vor allem im Familienrecht deutlich sichtbar wird: So kann man beispielsweise eine Vaterschaft nicht weitervererben, auch die Stellung als Ehegatte ist nicht vererbbar. Die Unterhaltspflicht, also die Pflicht einem minderjährigen oder auch Jugendlichen, der noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, Unterhalt zu leisten, ist sehr wohl vererbbar. Den Beruf oder Dienst des Erblassers hingegen muss man freilich nicht nachkommen, ein Arbeitsvertrag beispielsweise erlischt nämlich mit dem Tod des Betroffenen. Es muss beachtet werden, dass ein Arbeitsvertrag eines Dienstgebers gemäß Österreichischem Arbeitsrecht aber grundsätzlich nicht mit dem Tod des Arbeitsgebers erlischt.