In der gesetzlichen Erbfolge kommen, wie bereits bekannt sein sollte, die Blutverwandten sowie der Ehegatte zum Zug, zu erben. Das Gesetz bestimmt also näher, dass die nächsten Verwandten und der Ehegatte des Verstorbenen erbberechtigt werden sollen. Die Verwandten des Toten werden dabei gesetzlich in vier große Gruppen eingeteilt. In der rechtswissenschaftlichen Praxis werden diese einzelnen vier Gruppen Parentel genannt; man spricht daher logischerweise auch von der Verwandtenerbfolge nach dem sogenannten Parentelsystem.
Die erste Parentel besteht aus den Kindern und den Kindeskindern des Erblassers, dazu zählen also auch die Enkel, die Urenkel, die Ururenkel und so weiter. Die zweite Parentel umfasst die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers, deren Neffen und Nichten et cetera. Die dritte Parentel besteht aus den Großeltern des Erblassers und umfasst ebenfalls auch deren Nachkommen, also konkret den Onkel, die Tante, Cousins und Cousinen und so weiter. Die vierte und gleichzeitig letzte Parentel besteht aus den Urgroßeltern. Die Nachfolger der Urgroßeltern in der vierten Parentel allerdings haben keine Erbberechtigung mehr, man spricht im konkreten Fall auch von der sogenannten Erbrechtsgrenze.
Wie jetzt vielleicht aufgefallen ist, berücksichtigen die vier Parentel nur die Blutsverwandten, der Ehegatte wird im eben grob veranschaulichten Parentelsystem nicht berücksichtigt. Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass durch die Eheschließung zwar ein besonderes Naheverhältnis geschaffen wird, allerdings keine direkte Blutsverwandtschaft entsteht. Eine Berücksichtigung des Ehepartners kann nur dann ausnahmsweise im Parentelsystem selbst stattfinden, wenn tatsächliche Blutsverwandtschaft besteht, beispielsweise also, wenn die Cousine den Cousin heiratet.
Grundregelung des Parentelsystems ist, dass die niedrigste mögliche Parentel immer nur erbberechtigt ist. Hat beispielsweise ein Erblasser Kinder, so greift logischerweise nur und ausschließlich die erste Parentel. Die zweite bis einschließlich der viertel Parentel wäre in diesem Fall nicht erbberechtigt. Erben kann also immer nur die niedrigste beziehungsweise jüngste Parentel. Werden also beispielsweise die Kinder erbberechtigt, so gehen die Eltern aus der zweiten Parentel ausnahmslos leer aus.
Steht fest, welche Parentel erbberechtigt ist, so wird der Nachlass innerhalb gerade dieser Parentel aufgeteilt. Hinterlässt also ein verstorbener Vater zwei Kinder, so wird sein Nachlass zur Hälfte auf seine Hinterbliebenen Kinder aufgeteilt. Innerhalt einer erbberechtigten Parentel existiert noch das sogenannte Eintrittsrecht, welches auch unter dem Namen Repräsentationsrecht bekannt ist. Das Repräsentations- oder auch Eintrittsrecht besagt, dass primär immer nur die die Vorfahren erben. Nur im Falle, dass gerade diese Vorfahren vorverstorben sind, also den Erblasser zeitlich nicht mehr überlebt haben, können wiederum ihre eigenen Nachkommen an ihre Stelle treten.
Folgendes Beispiel soll das Eintrittsrecht verbildlichen: Der Erblasser hinterlässt keine eigenen Kinder. Seine Mutter ist vorverstorben und sein Vater ist beispielsweise erbunwürdig geworden. In diesem konkreten Fall können an die Stelle der Eltern, die Kinder gerade dieser Eltern treten, also zum Beispiel dann der Bruder des Erblassers erbberechtigt werden.