Steuererklärung und Steuerbescheid: Rechtsmittel gegen Steuerbescheide




Die Steuererklärung

Der Begriff Steuererklärung findet sich in den Gesetzen so nicht. In den steuerrechtlichen Vorschriften ist von der Abgabenerklärung die Rede. Gemeint ist aber das gleiche. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, richtet sich hauptsächlich nach den speziellen Steuervorschriften. Das heißt, ob man eine Abgabenerklärung bezüglich dem Einkommen abgeben muss, richtet sich nach der Einkommensteuer. Das gleiche gilt für die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer, usw. Auf jeden Fall ist der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn das zuständige Finanzamt ihn dazu auffordert. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärung erfolgen. Für die Einkommenssteuererklärung bestehen amtliche Formulare, die dafür verwendet werden müssen. Die Steuererklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer müssen innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden. Erfolgt die Abgabenerklärung elektronisch, so ist sie bis Ende des Monats Juni des Folgejahres einzureichen. Abgabenerklärungen, die auf traditionelle schriftliche Weise eingebracht werden, müssen bis zum Ende des Monats April abgegeben werden.

In der Steuererklärung sind alle Angaben anzuführen, die die Steuerpflicht begründen. Der Abgabenpflichtige ist verpflichtet der Steuerbehörde alle Umstände, die die Steuerpflicht betreffen, anzuzeigen. Bestand etwa eine Steuerbefreiung und ist diese weggefallen, ist man verpflichtet eine Meldung an das Finanzamt zu machen. Die Zuständigkeit des Finanzamtes ist immer davon abhängig wer der Steuerpflichtige ist. Bei natürlichen Personen ist immer die Behörde zuständig, in deren Sprengel sich der Wohnsitz der Person befindet. Bei Unternehmen ist jenes Finanzamt zuständig in dessen Sprengel der Sitz des Unternehmens liegt.

Der Steuerbescheid

Aufgrund der Steuererklärung führt die Steuerbehörde ein Verfahren durch. Die Behörde hat dabei von Amts wegen vorzugehen. Das Finanzamt ist auch dazu verpflichtet das Parteigehör zu bewahren. Das heißt bei Unklarheiten sollte Rücksprache gehalten werden. Die Finanzbehörde ist verpflichtet innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine Entscheidung herbeizuführen. Kommt die Behörde der Verpflichtung nicht nach, kann der betroffene Abgabenpflichtige einen Devolutionsantrag stellen. Der Devolutionsantrag wird an die nächst höhere Instanz gestellt. Die Behörde erster Instanz verliert ihre Zuständigkeit. Ist auch die zweite Instanz säumig, kann der Verwaltungsgerichtshof eingeschaltet werden. Das Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Fall die Säumnisbeschwerde. Kommt die Abgabenbehörde zu der Erkenntnis, dass die Angaben in der Steuererklärung unvollständig sind, hat sie den Steuerpflichtigen aufzufordern Ergänzungen vorzunehmen. Das Finanzamt hat den relevanten Sachverhalt zu erforschen. Bei unrichtigen Angaben, ist der Abgabenpflichtige aufzufordern die Angaben zu berichtigen. Der Steuerpflichtige sollte aber genau darauf achten, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Die Strafbestimmungen bei Finanzvergehen sind sehr streng. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens hat die Finanzbehörde die Abgaben festzusetzen. Die Festsetzung der Abgabenpflicht ist ein Bescheid. Für die Erlassung ist die Schriftform vorgesehen. Nur in wenigen Ausnahmen, die manche Steuervorschriften enthalten, kann der Bescheid mündlich erlassen werden. Bei den wichtigsten Steuergruppen ist das aber nicht möglich. Das heißt Bescheide, die die Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffen müssen schriftlich erlassen werden.

Rechtsmittel gegen Steuerbescheide – Berufungsverfahren

In der ersten Instanz ist für die Erlassung von Steuerbescheiden das Finanzamt zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Verwaltungssprengel. In der zweiten Instanz entscheidet der Unabhängige Finanzsenat. Diese Behörde entscheidet über Berufungen gegen Bescheide von Finanzämtern. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat. Gerechnet wird der Zeitraum ab der Zustellung des Bescheides. Die Berufung muss einen gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen. Sie muss begründet werden. Der angefochtene Bescheid muss bezeichnet werden. Die Berufungspunkte müssen genau beschrieben werden. Man kann nicht pauschal behaupten, der Bescheid ist rechtswidrig, sondern es müssen die Punkte angegeben werden, gegen die man Bedenken hat. Die Berufung ist bei der Behörde erster Instanz einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Nach der Einbringung ist eine Berufungsvorentscheidung vorgesehen. Das Finanzamt kann der Berufung stattgeben. Es kann aber auch den Bescheid abändern.

Ebenso ist die Zurückweisung des Bescheides möglich. Ist der Steuerpflichtige mit der Entscheidung des Finanzamtes nicht zufrieden, kann er einen Vorlageantrag stellen. Das ist ein Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Das Finanzamt erster Instanz kann auch eine zweite Berufungsvorentscheidung erlassen. Das geht aber nur, wenn der Berufung stattgegeben wird oder der Steuerpflichtige zustimmt. Im Berufungsverfahren ist die Behörde zweiter Instanz weitgehend frei. Der Bescheid kann in jede Richtung abgeändert werden. Es ist möglich ihn aufzuheben, aber auch die Berufung abzuweisen. Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates kann für den Steuerpflichtigen ungünstiger sein, als die Entscheidung der ersten Instanz. Es können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden. Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet über Berufungen mit Bescheid. Die Entscheidung der Oberbehörde kann beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

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