Rechtsschutz im Steuerverfahren




Berufung

Wer behauptet, dass ein Steuerbescheid ihn zu Unrecht belastet kann sich dagegen Beschweren, also ein Rechtsmittel ergreifen. Dazu hat man einen Monat lang nach erfolgter Zustellung des Steuerbescheid zeit. Zustellung heißt, man muss die Möglichkeit gehabt haben, den Bescheid zu erhalten. Die Berufung schickt man an jene Steuerbehörde, welche den ersten Bescheid erlassen hat. Das ist in der Regel das Finanzamt. Dieses hat die Pflicht, die Berufung an die übergeordneten Behörden weiter zu leiten. Insofern kann man auch dem trauen, da sonst der Finanzbeamte sich strafbar macht und seine Arbeit verlieren kann. Misstraut man dem Finanzamt dennoch, kann man auch die Berufung gleich an die übergeordnete Behörde schicken.

Inhalt der Berufung

Die genaue Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet: das ist die Aktenzahl, welche sich in der Regel auf der ersten Seite, bei den Adressaten, befindet (AZ... Aktenzeichen, Steuerzeichen usw.) die Berufungspunkte, in welchen der Bescheid angefochten wird: das ist die Auflistung jener Punkte, die man selbst als falsch betrachtet eine Erklärung, welche Änderungen man beantragt: im Prinzip die Richtigstellung der fehlerhaften Punkte. Eine Begründung, warum der erste Bescheid fehlerhaft war. Das kann zum Beispiel eine falsche Bewertung des Steuergegenstandes sein, ein falscher Zeitrahmen usw. die fehlerhafte auslegung des Gesetzes ebenfalls, jedoch ist es hier ratsam, sich mit Rechtskundigen Personen zu beraten. Leider hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung; das heißt man muss dennoch zuerst zahlen. Man kann jedoch einen gesonderten Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung stellen um eine Aufschiebung zu erhalten.

Zulässigkeit der Berufung

Unter bestimmten Punkten ist eine Berufung nicht zulässig. Dies beispielsweise, wenn der Bescheid schon wirksam, also rechtskräftig ist. Das kann durch eine Rechtsmittelverzichtserklärung vor der Behörde sein oder weil die Frist abgelaufen ist, also ein Monat ab Zustellung. Bei anderen Mängeln wird die Behörde die Berufung zur Verbesserung zurückschicken und erklären, welche Angaben näher ausgeführt werden müssen.

Verfahren – Berufungsvorabentscheidung

Über die eingebrachte Berufung wird durch die Berufungsvorentscheidung entschieden, wenn der Sachverhalt noch vertiefend ermittelt wird oder irgendwelche Rechtspositionen näher abgeklärt werden. Dies vor allem um die zweite Instanz zu entlasten. Das Finanzamt kann aber auch gleich die Berufung an die zweite Instanz weiter reichen. Gegen diese Berufungsvorabentscheidung kann man wiederum binnen eines Monats sich beschweren, nämlich mittels Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Behörde II Instanz

Das ist der unabhängige Finanzsenat. Dies ist eine Behörde mit richterlichem Einschlag. Normalerweise sind unsere Verwaltungsbehörden an die Weisungen ihrer Vorgesetzten, letztlich dem Bundesminister, gebunden, sonst könnten sie ihren Job verlieren. Diese Behörde ist jedoch unabhängig, also an keine Vorgaben und Weisungen gebunden, sondern entscheidet allein aufgrund der Gesetze. Bei der Entscheidung wirkt ein Richter mit.

Im Verfahren hat das Finanzamt als Behörde erster Instanz genauso Parteistellung, wie der Berufungswerber. Die Verhandlung ist öffentlich, und es wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Publikum kann jedoch auch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

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