Entscheidungsformen der Berufung




Aufhebung unter Zurückverweisung an die I. Instanz: kkommt der unabhängige Finanzsenat zum schluss, dass das Finanzamt als I. Instanz nicht ordentlich ermittelte, so wird der Bescheid aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurück überwiesen. Das heißt, der unabhängige Finanzsenat fällt inhaltlich keine richtige Entscheidung, sondern sagt nur arbeitet gründlicher. Stattgabe: Die Ausführungen der Berufung sind demnach richtig und es wird der Berufung vollinhaltlich statt gegeben. Man hat also gewonnen.

Abweisung oder Abänderung

Inhaltlich ist am Bescheides des Finanzamtes nicht zu rütteln, es bleibt alles so wie bisher; oder es werden nur Teile des Bescheides geändert. Aufhebung des angefochtenen Bescheides: es muss neu entschieden werden. Zurückweisung: die Berufung war aus formellen Gründen unzulässig, indem beispielsweise die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist oder andere verfahrenstechnische Gründe vorliegen.

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof

Gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates kann man sich an den Verwaltungsgerichtshof wenden, wenn man meint, der Inhalt des Bescheides ist rechtswidrig, es hat eine unzuständige Behörde entschieden (zB das Wohnsitzfinanzamt statt Lagefinanzamt) oder es wurden Verfahrensvorschriften verletzt.

An den Verfassungsgerichtshof kann man sich nur bei Verfassungswidrigkeit wenden. Da heutzutage das verfassungsgesetzliche Recht auf Eigentum sehr weit ist, also das gesamte Vermögen darunter zählt, ist durch einen Steuerbescheid meist ein Eingriff in dieses Recht gegeben. Ob der Eingriff eben gerechtfertigt war überprüft dieser Gerichtshof. Das Besondere in diesen Verfahren ist, dass das sogenannte Neuerungsverbot gilt, dh es wird nur von jenen Tatsachen ausgegangen, welche die unteren Behörden bereits feststellten.

Aufhebung von Bescheiden

Normalerweise dürfen Bescheide, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, nicht nachträglich von der Behörde geändert werden. Man soll sich gewiss sein können, das die Entscheidung der Behörde fix ist. Unter gewissen Vorraussetzungen darf die Behörde den Bescheid aufheben; wenn sich etwa nachträglich herausstellt, dass der Inhalt des Bescheides rechtswidrig war, so kann das Finanzamt den Bescheid aufheben. Dies ist jedoch nur ein Jahr lang nach Bescheiderlassung möglich, danach kann man nur durch neue Verfahren, so diese vorgesehen sind, Änderungen begehren. Bescheide können weiters bei offenkundigen Fehlern (Ihnen werden statt Euro 1.000,- plötzlich Euro 1.000.000,- vorgeschrieben) berichtigt werden. Bescheide über Begünstigungen können bei Wegfall der Voraussetzungen geändert werden.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Treten Gründe auf, welche zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, kann man die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Wichtigstes Beispiel ist bei Betriebsprüfungen.

Gründe

• Wurde der Bescheid durch gefälschte Beweisstücke erschlichen (Gefälschte
Bilanz), eben gerichtlich strafbaren Handlungen. Für das Steuerverfahren ist es
egal, wer wirklich die strafbare Handlung gesetzt hat: der Steuerschuldner selbst,
ein Beamter, ein Dritter. Eine Verurteilung durch ein Gericht ist nicht nötig, die
Steuerbehörde hat den Sachverhalt selbst zu beurteilen.
• Es kamen nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel zum vorschein, welche
bei Bescheiderlassung noch nicht bekannt waren und der Steuerpflichtige auch
ohne grobes Verschulden nicht wissen konnte. Diese Tatsachen müssen aber
bereits bei Bescheiderlassung vorhanden gewesen sein. Sind diese Tatsachen
zeitlich später angesiedelt, wie z.B. etwa ein später ergangenes Gerichtsurteil,
ermöglicht dieser Umstand keine Wiederaufnahme. Anderes natürlich, wenn die
im Gerichtsverfahren verwendeten Beweismittel schon bei der Bescheiderlassung
durch die Steuerbehörde vorhanden gewesen sind. Dann ist das Gerichtsurteil sehr
wohl ein Wiederaufnahme Grund.
• der Bescheid war von einer anderen Vorfrage, also einem Sachverhalt, über den
eine andere Behörde oder ein Gericht entscheidet, abhängig, und jene Behörde
bzw. Gericht hat völlig anders entschieden als erwartet.

Die Wiederaufnahme kann vom Steuerpflichtigen wie auch von der Behörde von Amts wegen erfolgen. Der Steuerpflichtige hat hierbei eine drei monatige Frist zu beachten, welche ab Kenntnis der neuen Tatsachen zu laufen beginnt. Beim amtswegigen Verfahren wird keine Verschuldensfrage geprüft, jedoch darf die Behöre ein damaliges ausgeübtes Ermessen (wenn der Behörde ein gewisser Spielraum bei der Entscheidung vom Gesetz gewährt wird) nicht ändern. Wegen einer Geringfügigkeit darf die Behörde das Verfahren nicht wiederaufnehmen.

Mit der Wiederaufnahme wird ein neuer Abgabenbescheid erlassen, dh. man erhält zwei Bescheide: zum einen jenen, der bestimmt, dass es ein Wiederaufnahmeverfahren gibt und den Bescheid der in der Sache neu entscheidet. Eine Wiederaufnahme auf Antrag ist auch nach Ablauf der Verjährungsfrist, dh wenn normal nichts mehr möglich ist, möglich. Jedoch nur, wenn eine Wiederaufnahme durch die Behörde binnen sieben Jahren möglich gewesen wäre oder wenn der Antrag auf Wiederaufnahme in einer Frist von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingebracht wird.

Dennoch: nach zehn Jahren geht gar nichts mehr, das ist die absolute Verjährungsfrist. Die Berechnung der Fristen ist im einzelnen sehr komplex und es empfiehlt sich, im Fall des Falles einen Experten zu befragen, besonders wenn das Verfahren selbst schon einige Jahre zurück liegt.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Versäumt man eine Frist, beispielsweise die Berufungsfrist, kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Sie wird nur bewilligt, wenn die Frist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis und ohne ein Verschulden versäumt war. Klassisches Beispiel ist ein längerer Krankenhausaufenthalt nach einem Verkehrsunfall. Diesen Antrag muss man innerhalb von drei Monaten, nachdem das Hindernis weggefallen ist, dh wenn man nach obigen Beispiel, wieder gesund ist, eingebracht werden. Längste Frist ist jedenfalls fünf Jahre. Selbst wenn man fünf Jahre im Koma läge, kann man keine Berufung usw. mehr begehren. Im Antrag selbst muss man natürlich das unabwendbare und unvorhergesehene Ereignis beschreiben und beweisen.

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