Ablauf des Abgabenverfahrens




Seit 1962 gilt in Österreich die Bundesabgabenordnung, kurz BAO, daneben sind noch andere Gesetze wesentlich. Bei Landesabgaben bzw. Steuern der Gemeinde ist die BAO nicht anwendbar.

Was ist das Steuerverfahren?

Es ist ein Verwaltungsverfahren, dh. Es findet nicht vor Gericht statt. Oberste Verwaltungsbehörde ist das Bundesministerium für Finanzen.

Behörde erster Instanz sind die Finanz- und Zollämter

Will man gegen einen Bescheid, das ist die offizielle Bezeichnung der Entscheidungsform der Finanzbehörden, sich Beschweren, also berufen, so wendet man sich an den Unabhängigen Finanzsenat als Behörde zweiter Instanz. Dieser ist in Wien, hat jedoch Außenstellen in Feldkirch, Salzburg, Linz, Graz und Klagenfurt, die ein einfacheres persönliches Erscheinen bei Bedarf erleichtern sollen.

Sachliche und örtliche Zuständigket

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich danach, welche der Steuerbehörden tätig wird. Das heißt welche Abgabe konkret fällig ist. Es gibt Finanzämter mit allgemeinen Aufgabenkreis. Im Regelfall ist dieses Finanzamt zuständig. Daneben gibt es noch Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis. Hier gibt es momentan nur das Finanzamt in Wien für Gebühren und Verkehrssteuern. Letztlich gibt es Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis. Diese haben neben dem allgemeinen Aufgabenkreis noch einen besonderen übertragen: zum Beispiel sind jene in Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für AGs und große GmbHs zuständig.

Örtliche Zuständigkeit

Man muss das Wohnsitzfinanzamt, das Lagefinanzamt und das Betriebsfinanzamt unterscheiden. Das Wohnsitzfinanzamt ist jene Behörde, in dessen der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Beispiel wohnt Herr Huber, Autoverkäufer, in Braunau, dann ist das Finanzamt Ried-Schärding-Braunau für seine Einkommenssteuererklärung zuständig. Das Lagefinanzamt ist in der Land- und Forstwirtschaft von Bedeutung, wenn man den Bauernhof nach dem sogenannten Einheitswert einstufen lässt. Die Lage der Grundstücke ist hier ausschlaggebend. Meistens ist es mit dem Wohnsitz ident, muss aber nicht sein, wenn beispielsweise der Bauer eine Almwirtschaft in einem angrenzenden Bezirk hat. Das Betriebsfinanzamt ist für gewerbliche Betriebe von Bedeutung. Es ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen örtlichen Bereich die Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird. Man muss zuerst überprüfen, ob die Zuständigkeit eines Betriebsfinanzamt oder Lagefinanzamt möglich ist, ansonsten gilt die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanz.

Die Entscheidung – der Bescheid

Die zu bezahlenden Steuern, aber auch jene Geldbeträge, die man zurück erhält, werden durch einen Bescheid festgesetzt. Ein Bescheid ist das Urteil einer Verwaltungsbehörde, wie es eben die Steuerbehörden sind. Wie der Bescheid auszusehen hat, ist genau festgelegt:

1. Er muss die Bezeichnung Bescheid aufweisen.
2. Er braucht einen sogenannten Spruch. Das ist jener Teil, der zumeist kurz festhält,
wie viel zu zahlen ist, wann zu zahlen ist, warum zu zahlen ist und nach welchen
Kriterien sich die Höhe bemisst und letztlich wer (Adressat) die Abgabe überhaupt
zahlen muss. Er muss eindeutig identifizierbar sein. Meist gelingt dies durch
Nennung des Vor und Zunamen. Heißen jedoch Vater und Sohn gleich, wohnen im
selben Haus, so muss zumindest das Geburtsdatum dabei stehen. Das sind eine
Reihe von wichtigen Angaben. Der Spruch ist das Herz des ganzen Bescheides.
3. Die ausstellende Behörde, also konkret Finanzamt Linz, muss angeführt sein.
4. Jeder Bescheid benötigt eine detailierte Begründung. Sollte sie nicht angeführt
sein, kann man sie beantragen, dies ist insbesondere dann wichtig, wenn man
meint, dass der Bescheid fehlerhaft ist.
5. Als letzten Punkt ist eine Rechtsmittelbelehrung angeführt. Diese hat zu enthalten,
an wen man sich wenden kann, wenn man meint, der Bescheid stimmt so nicht. Sie
muss auch eine Frist setzen, bis wann man sich beschweren kann.
6. Jeder Bescheid muss das Ausstellungsdatum erhalten.
7. Zu guter letzt muss der Bescheid vom Finanzbeamten unterschrieben sein.

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