Konkursantrag und Eröffnung eines Konkursverfahrens




Der Konkurs wird entweder auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Im Privatkonkurs ist der Antrag des Schuldners die häufigste Ursache. Normalerweise ist nämlich ein Kostenvorschuss zu entrichten, welcher die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens decken wird. Da die Gläubiger ihren Forderungen schon lange Zeit hinterher rennen und sich sicher sind, dass der Schuldner nicht zahlen wird bzw. kann, müssten sie eine weitere Summe bei Gericht hinterlegen, die sie wahrscheinlich nicht vom Schuldner erhalten werden. Daher reichen die Gläubiger sehr selten einen Konkursantrag ein. Liegt keine sogenannte Kostendeckung des Verfahrens vor wird das Verfahren mangels Masse, also Vermögen, abgewiesen.

Ist der Schuldner eine Privatperson und kein Unternehmer, so kann von der Errichtung des Kostenvorschusses unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Der Schuldner muss ein von ihm unterschriebenes Vermögensverzeichnis vorlegen, er muss einen Zahlungsplan vorlegen und auch die Erfüllung beweisen, er muss die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen und letztlich bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert wäre. Natürlich muss der Schuldner überschuldet bzw. zahlungsunfähig sein. Das Gesetz sieht vor, dass der Schuldner spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Antrag einbringen muss. Faktisch ist dies aber selten der Fall. Die meisten Schuldner sind schon viel länger unfähig, ihre Schulden angemessen zu begleichen. Der Antrag ist vom Schuldner bei Gericht eigenhändig einzureichen. Das heißt, er muss bei der Eingangsstelle den Antrag abgeben. Normalerweise wird der Sicherheitsbeamte oder ein Wegweiser im Gebäude das richtige Büro beschildern.

Die Wirkung des Antrages sind groß. Denn der Antrag wird in der Ediktsdatei veröffentlicht, die Gläubiger werden verständigt, damit sie entsprechend reagieren können, verschiedene vertragliche Abretungs- und Pfandrechte erlöschen spätestens zwei Jahre nach Konkurseröffnung, exekutiv erworbene Pfandrechte erlöschen mit Konkurseröffnung. Bis zur Konkurstagsatzung, also Verhandlung, wird eine Frist von mindestens sechs Wochen vergehen. Solange haben die Gläubiger Zeit, Korrekturen an ihren Forderungen vorzunehmen bzw. ihre Forderungen anzumelden.

Die bevorrechteten Schuldnerberatungsstellen helfen dem Schuldner bei der Erstellung aller Formsachen. Sie formulieren unter anderem das Vermögensverzeichnis sowieden Antrag; der Schuldner wiederum muss dies alles nur noch unterschreiben und abgeben. Das Scheitern des außergerichtlichen Ausgleichs bescheinigen die Schuldnerberatungsstellen ebenfalls, da sie verpflichtet sind, im Vorhinein einen solchen zu versuchen, außer er wäre aussichtslos.

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