Außergerichtlicher Ausgleich zur Schuldenregulierung ohne Verfahrenskosten




Bevor man das Schuldenregulierungsverfahren beantragt, muss man einen außergerichtlichen Ausgleich versuchen, wenn kein kostendeckendes Vermögen vorliegt. Man versucht hierbei den Gläubigern einen angemessenen Vorschlag zur Schuldenbegleichung zu unterbreiten. Den Gläubigern ist eine angemessene Frist zur Überlegung zu gewähren. Diese ist mindestens sechs Wochen lang. Ziel ist, dass nach Erfüllung des Vergleichs, der Schuldner wieder zahlungsfähig ist. Der außergerichtliche Ausgleich gilt auf jeden Fall dann als gescheitert, wenn der Gläubiger die Frist ungenützt verstreichen lässt.

Wenn der Schuldner mehrere Gläubiger hat, müssen alle zustimmen. Hat der Schuldner nur ein bis zwei Gläubiger, so ist es noch realistisch, dass ein Ausgleich gelingt. Bei einer größeren Gläubigeranzahl ist dies nicht mehr anzunehmen. Für den Privatkonkurs bedeutet dies, dass man ein Scheitern eines außergerichtlichen Ausgleichs annehmen darf, wenn der Schuldner viele Gläubiger hat. Man muss ihn dann nicht versuchen, sondern kann gleich den Antrag auf Schuldenregulierung stellen. Es gibt auch verschiedene Gläubiger, die dem außergerichtlichen Ausgleich nicht zustimmen dürfen; dies sind zum Beispiel alle gesetzliche Sozialversicherungsanstalten. Oft haben Personen aus einer gescheiterten Selbstständigkeit hohe Schulden, eben auch bei der Sozialversicherungsanstalt. Ein außergerichtlicher Ausgleich wird daran scheitern, dass die Sozialversicherungsanstalt ihre Zustimmung verweigern wird, da sie gesetzlich dazu gezwungen ist, selbst wenn der außergerichtliche Ausgleich für sie günstiger wäre wie eine Schuldenregulierung.

Voraussetzungen für den außergerichtlichen Ausgleich sind:

• Bezeichnung der Forderung (z.B. Kontonummer, Rechnungsnummer)
• Gesamtschuldenstand
• Zinsen und allfällige Kosten
• Höhe und Fälligkeitsdatum der Abschlagszahlung (ist eine einmalige Zahlung)
• Verzichtserklärung über die Restschuld
• Einstellung laufender Exekutionsverfahren

Die bevorrechteten Schuldnerberatungsstellen stellen zumeist Urkunden aus, dass der Ausgleich gescheitert wäre, da gerade ihnen jene Gläubiger bekannt sind, die die Zustimmung verweigern werden. Vielfach sehen die Ausgleiche so aus, dass Zuwendungen von dritter Seite kommen; denn Eltern bzw. Verwandte können sich etwa bereit erklären, eine größere Summe, zum Beispiel Euro 30.000,- auf einmal zu zahlen, wenn dafür die restlichen Schulden des Kindes erlassen werden. In der Schuldenregulierung, wo der Schuldner fünf bis sieben Jahre zahlen muss, würde er lediglich Euro 12.000,- erreichen. Dennoch muss die Sozialversicherungsanstalt ihre Zustimmung verweigern. Die Praxis sieht leider düster für die Ausgleiche aus Denn zum einen haben die Schuldner oft zu viele Gläubiger, zum anderen spekulieren die Gläubiger immer auf mehr; die Arbeitsstation des Schuldners könnte sich verbessern, Sorgfaltspflichten wegfallen, eine Erbschaft gemacht werden usw.

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