Ablauf des Privatkonkurses




Eingangs muss erwähnt werden, dass nur natürliche Personen und Einzelunternehmer Privatkonkurse beantragen können. Zu beachten ist jedoch, dass bei Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, vom Schuldenregulierungsverfahren gesprochen wird. Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein Konkursverfahren besonderer Art, das auf Nicht-Unternehmer anwendbar ist. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass frühere Unternehmer, die das Unternehmen eingestellt haben ebenso im Schuldenregulierungsverfahren landen. Dies gilt auch, wenn die Schulden des früheren Unternehmers, der nun nicht mehr Unternehmer ist, noch aus der damaligen Unternehmenstätigkeit stammen. Außerdem sind Bezirksgerichte für das Schuldenregulierungsverfahren zuständig. Wenn der Wert der Aktiva voraussichtlich nicht Euro 50.000,- übersteigt, wird das Schuldenregulierungsverfahren vom Rechtspfleger durchgeführt.

Üblicherweise wird beim Schuldenregulierungsverfahren auf die Bestellung eines Masseverwalters verzichtet, da das Verfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners erfolgt. Ein Masseverwalter muss jedoch dann ausnahmsweise bestellt werden, wenn die Vermögenslage des Schuldners unübersichtlich ist oder wenn die Eigenverwaltung einen Nachteil für die Gläubiger bedeuten würde. Zudem werden bei der Eigenverwaltung die Kompetenzen, die sonst dem Masseverwalter zukommen würden, teilweise vom Schuldner selbst und teilweise von den Gläubigern, wie etwa die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen, sowie auch teilweise vom Konkursgericht wahrgenommen.

Beim Privatkonkurs muss berücksichtigt werden, dass wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, das Konkursverfahren auch dann auf Antrag der natürlichen Person eröffnet werden kann, wenn kein kostendeckendes Vermögen mehr vorhanden sein sollte. Denn wenn kein kostendeckendes Vermögen mehr vorhanden ist, werden diese Verfahrenskosten vorerst aus der Amtskasse bezahlt. In solch einen Fall muss der Schuldner jedoch bestimmte Erfordernisse erfüllen. Denn er muss ein Vermögensverzeichnis sowie ein zulässiger Zahlungsplanantrag vorlegen und bescheinigen, dass er den Zahlungsplan erfüllt sowie zahlungsunfähig ist. Außerdem muss der Schuldner auch bescheinigen, dass die Verfahrenskosten aus seinen zu erwartenden pfändbaren Einkünften abgedeckt werden können.

Wenn der vermögenslose Schuldner kein Unternehmen betreibt, muss er zusätzlich bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich mit den Gläubigern gescheitert ist oder dass ein Versuch, der auf einen außergerichtlichen Ausgleich mit den Gläubigern abzielt, aussichtslos wäre. Wenn dies nicht bescheinigt werden kann, wird der Konkurs bei fehlender Kostendeckung nicht eröffnet. Der Versuch des außergerichtlichen Ausgleichs mit den Gläubigern ist wesentlich, da bevor Konkurs auf Kosten der Öffentlichkeit überhaupt eröffnet wird, muss der Schuldner versuchen mit seinen Gläubigern im Verhandlungsweg eine außergerichtliche Lösung zu erzielen. Somit hat der Schuldner beim außergerichtlichen Ausgleich seinen Gläubigern einen angemessenen Ausgleichsvorschlag mit einer ausreichenden Überlegungsfrist von ungefähr sechs Wochen zu unterbreiten. Denn erst wenn dieser Versuch zum außergerichtlichen Ausgleich scheitert, kann der Schuldner problemlos den Privatkonkurs beantragen.

In diesem Zusammenhang muss auch auf den Zahlungsplan eingegangen werden, denn der Zahlungsplan ist eine spezielle Sonderform des Zwangsausgleichs, der auf die Bedürfnisse natürlicher Personen zugeschnitten ist. Der Zahlungsplan steht jeder natürlichen Person und somit auch Einzelunternehmern offen. Der Schuldner kann im Laufe des Konkursverfahrens den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans stellen. Außerdem muss beachtet werden, dass für den Zahlungsplan keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote vorgeschrieben ist, was der wichtigste Unterschied zum Zwangsausgleich darstellt. Daher kann beim Zahlungsplan die vom Schuldner gegenüber den Gläubigern angebotene Quote auch unter zwanzig Prozent liegen, wobei sie jedoch wirtschaftlich angemessen sein muss sowie der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen muss.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass die Erfüllungsfrist, um die Forderungen gegenüber den Gläubigern zu erfüllen, höchstens sieben Jahre betragen darf. Jedoch darf erst nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens, also der Konkursmasse, über den Zahlungsplan abgestimmt werden.

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