Allgemeines zum Privatkonkurs




Die Verschuldung nimmt immer weiter zu, irgendwann erkennt man, dass es keinen Ausweg aus dem Schuldenkreislauf gibt. Dann ist es Zeit eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Mit den Beratern arbeitet man ein Vermögensverzeichnis aus. Das heißt, es wird festgestellt, was man an Vermögen hat, teure Gegenstände sollten verkauft werden, das was man zum Leben benötigt verbleibt natürlich beim Schuldner. Das, was man zum Leben braucht, wären beispielsweise etwa unter anderem notwendige Kleidung, Auto um in die Arbeit zu kommen, gewöhnliche Wohnungseinrichtungsgegenstände sowie Elektrogeräte. Luxusgeräte werden aber meist im Konkurs verwertet.

Das bedeutet also, dass man feststellt, wie viel vom Einkommen pfändbar ist oder ob ein Betrag aus dem Existenzminimum übrig bleibt, meist Euro 30,- bis Euro 50,- monatlich. Man will dies auch beweisen, indem man diesen Betrag drei bis fünf Monate regelmäßig zur Seite legt und dennoch keine neuen Schulden macht. In dieser Zeit zahlt man keinerlei Raten für die alten Schulden. Natürlich wird Miete, Stromrechnung usw. beglichen. Man darf nicht obdachlos werden. Die Bestreitung des gewöhnlichen Lebensunterhalts muss auf jeden Fall gewährleistet sein. Natürlich wird eine Schuldenliste erstellt, welche auf möglichst aktuellen Rechnungen basieren soll. Problematisch ist, dass man am Gehaltskonto meistens auch hohe Schulden hat. Hier ist es ratsam, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Das alte Konto wird als Konkursforderung behandelt und die Bank wird nur einen Teil der Schulden erhalten.

Außerdem stehen zur Schuldenabwicklung der Ausgleich, Zwangsausgleich, Zahlungsplan sowie das Abschöpfungsverfahren zur Verfügung. Der Ausgleich ist mit einer einmaligen Abschlagszahlung denkbar; dies wäre beispielsweise etwa dann der Fall, wenn Verwandte eine gewisse Summe schenken und der Gläubiger dafür wiederum auf den Rest der Forderung verzichtet. Faktisch kommt er jedoch kaum zu Stande. Die meisten Konkurse enden im Zahlungsplan oder in der Abschöpfung. Beide haben Vorteile und Nachteile. Gemein ist ihnen, dass man keine neuen Schulden machen darf.

Letztlich ist der Schuldner im Zahlungsplan freier. Denn er muss keinen Treuhänder bezahlen, sondern regelt die Verteilung selbst, und zwar am besten in dem er einen monatlichen Betrag auf ein Sparbuch einzahlt, welcher zumindest den pfändbaren Teil seines Einkommens bei Konkurseröffnung sein muss, und dann einmal im Jahr gleichmäßig an alle Gläubiger überweist. Die Schuldnerberatungsstellen können hier Hilfslisten erstellen, sodaß man nichts ausrechnen muss, sondern nur Betrag und Kontonummer eingibt.

Hat der Schuldner Glück, ist das Verfahren nach fünf Jahren vorbei. Meistens bestehen die Gläubiger aber auf eine siebenjährige Zahlung. Kommt der Schuldner in dieser Zeit zu Vermögen, zum Beispiel besserer Job, Erbtante, Lottogewinn, so bleibt dieses Vermögen ihm selbst und muss es nicht heraus geben. Allerdings kann er sich auch keine Restschuldbefreiung erkaufen. Gerade aber in der Restschuldbefreiung liegt der Vorteil des Abschöpfungsverfahrens. Die Gläubiger müssen den Vorteil annehmen. Manchmal lohnt es sich, wenn von dritter Seite nach den drei Jahren ein Restbetrag geschenkt wird.

Beispiel: der Schuldner hat Euro 20.000,- insgesamt Schulden. Er zahlt monatlich Euro 60,-; so erreicht er nach sieben Jahren die 10-Prozent-Grenze (ca. Euro 5.000,-). Die 50-Prozent-Grenze läge bei Euro 10.000,-. Nun entschließen sich die Eltern des Schuldners, ihm nach drei Jahren, wo er gut Euro 2.100,- eingezahlt hat, Euro 3.000,- zu schenken. Es tritt Restschuldbefreiung ein. Lohnend ist dies besonders dann, wenn man binnen den sieben Jahren sowieso die 50 Prozent erreichen würde. So kann man früher schuldenfrei werden und erspart sich auch die Kosten der Treuhänder.

Bei der Abschöpfung benötigt man keinen neuen Antrag, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse plötzlich verschlechtern. So zum Beispiel, wenn eine Sorgfaltspflicht hinzu kommen. Der pfändbare Teil des Einkommens wird gemindert. Der Schuldner bringt letztlich alle Anträge selbst bei Gericht ein, nach einiger Zeit erhält er Post, wo er erfährt, wann die Tagsatzung, also die Gerichtsverhandlung, stattfindet. Hier passiert eine ganze Reihe. Letztlich wird nämlich entschieden, ob der Zahlungsplan angenommen wird oder die Abschöpfung eingeleitet werden soll.

In den nächsten fünf bis sieben Jahren muss man den Gürtel enger schnallen. Das heißt, man lebt am Existenzminimum und darf auch keine neuen Schulden machen. Ändert sich das Einkommen, kann mit Zustimmung der Gläubiger der Zahlungsplan angepasst werden. In der Abschöpfung wird weniger gepfändet. Nach diesen Jahren erhält man den Beschluss, dass die Abschöpfung zu Ende ist und man von den Restschulden befreit wird. Hat man die 10 Prozent nicht erreicht, kann der Richter unter Umständen diese Bestätigung dennoch ausstellen; dies wird als Billigkeitsentscheidung bezeichnet. Es kann auch die Zahlungsfrist um drei Jahre verlängert werden.

Leider verliert man auf lange Zeit die Bonität. Denn Handyverträge werden beispielsweise etwa oft gekündigt und nicht neu geschlossen. Weiters bekommt man unter anderem auch selten neue Leasingmöglichkeiten. Der Traum vom Eigenheim wird sich wohl nie erfüllen, da Banken den Schuldner auf Jahre keine Kredite gewähren werden. Es gibt leider eine Art von Forderungen, die nie im Abschöpfungsverfahren zu einer Restschuldbefreiung führen. Wurde der Schuldner zu Schmerzensgeld oder Schadenersatzzahlungen in einem Strafverfahren verurteilt, kann er nur darauf hoffen, dass der Geschädigte einem Übereinkommen zustimmt, was dieser jedoch nicht muss und auch selten tut. Diese Schuld wird man einfach nicht los.

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