Die Einnahmen-Ausgaben Rechnung wiederum empfiehlt sich aufgrund der leichten Handhabung für kleinere Gewerbetreibende, welche die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten sowie auch für Freiberufler, wie etwa Ärzte oder Rechtsanwälte, die sowieso keine Bücher führen müssen. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Zu beachten ist, dass eine Einnahme dann vorliegt, wenn man einen Geldbetrag, entweder in Bar oder auf einen Konto gutgeschrieben, für eine Leistung erhalten hat. Eine Ausgabe wiederum hängt davon ab, ob beim Unternehmer eine Verminderung seiner Zahlungsmittel eingetreten ist. Außerdem ist bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Führung einer Anlagekartei notwendig. Wenn sich jedoch ein Gewerbetreibender für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Gewinnermittlungsart entscheiden sollte, muss er auch ein Wareneingangsbuch führen.
Es muss ebenso beachtet werden, dass jeder Unternehmer, der auch Arbeitnehmer beschäftigt zudem für jedes Mitglied seiner Belegschaft auch ein Lohnkonto benötigt. In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass die Beträge der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben wahlweise entweder mit Umsatzsteuer oder ohne Umsatzsteuer angesetzt werden können. Wenn die Beträge der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit Umsatzsteuer angesetzt werden, wird dies als Bruttomethode bezeichnet; andernfalls, also wenn die Beträge der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ohne Umsatzsteuer angesetzt werden, wird die Nettomethode angewendet.
Daher ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein vereinfachtes Buchführungssystem und beschränkt sich auf die Aufzeichnung von Zahlungsvorgängen. Hierbei werden zur Gewinnermittlung bzw. zur Verlustermittlung die tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen den tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben eines Kalenderjahres gegenüber gestellt. Außerdem werden Veränderungen des Betriebsvermögens, die nicht durch Betriebseinnahmen bzw. durch Betriebsausgaben entstehen, nicht berücksichtigt. Daher werden Kassabewegungen bzw. Bankbewegungen nur dann in der Gewinnermittlung berücksichtigt, wenn es sich dabei um betrieblich veranlasste Zugänge oder Abgänge handelt. Somit ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben sowie die Entnahmen und die Einlagen aufzuzeichnen hat. Außerdem darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nur dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und wenn die Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass eine gesetzliche Buchführungspflicht dann für Unternehmen besteht, wenn der Betriebsumsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils Euro 400.000,- überstiegen hat, jedoch bei Lebensmitteleinzelhändlern sowie Gemischtwarenhändlern jeweils Euro 600.000,- überstiegen hat. Sollten diese Umsatzgrenze überschritten werden, tritt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein.
Die Pauschalierung wiederum stellt ebenfalls eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dar, wobei aber Betriebsausgaben entweder ganz oder teilweise pauschal abgezogen werden können. Hierbei muss beachtet werden, dass sowohl eine Pauschalierung des Gewinnes als auch eine Pauschalierung der Vorsteuern möglich ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Voraussetzungen für jede Art der Pauschalierung unterschiedlich geregelt sind. In den meisten Fällen wird jedoch verlangt, dass bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden dürfen und dass keine Buchführungspflicht bestehen darf. Wenn man sich für die Pauschalierung als Gewinnermittlungsart entscheidet, kann man einerseits zwischen einer Gewinnpauschalierung bzw. einer Teilpauschalierung und andererseits zwischen einer Branchenpauschalierung bzw. einer allgemeinen Basispauschalierung wählen.
Bei der Gewinnpauschalierung wird der Gewinn pauschaliert. Bei der Teilpauschalierung kann man die Betriebsausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der erzielten Nettoeinnahmen berechnen, wobei sodann die Betriebsausgaben nur gänzlich oder teilweise pauschaliert werden. Die Branchenpauschalierung wiederum empfiehlt sich beispielsweise unter anderen für Künstler oder Schriftsteller. Im Gegensatz zur Branchenpauschalierung ist die allgemeine Basispauschalierung nicht berufsbezogen, wobei sie aber für Gewerbetreibende und Freiberufler empfehlenswert ist.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass man als Unternehmer dazu verpflichtet ist Bücher und Aufzeichnung zu führen. Dafür werden die erzielten Umsätze und insbesondere der Gewinn herangezogen. Es muss jedoch auch beachtet werden, dass der Unternehmer selbst für die Ermittlung der Daten verantwortlich ist und dass das Finanzamt sodann aus den ermittelten Daten die Steuern bemisst.