Haftung bei Schäden durch geistig behinderte Personen




Geisteskranke, Geistesschwache oder Personen mit vorübergehender Sinnenverwirrung sind nicht deliktsfähig, weil die betreffenden Personen ihre Handlung nicht vernünftig einschätzen können. In Ausnahmefällen kann auch hier die Billigkeitshaftung eintreten. Eine Person, die sich jedoch aus eigenem Verschulden in einem Zustand versetzt hat, der seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit des schädigenden Verhaltens ausschloss, wird jedoch für den verursachten Schaden haftbar. Beispiel: eine Person betrinkt sich, obwohl sie weiß, dass sie mit dem Auto nach Hause fahren muss und an eine Alkoholintoleranz leidet; die Person nimmt trotzdem die Fahrt mit dem Auto auf und verursacht einen Unfall.

Es ist fraglich, ob eine geisteskranke Person bzw. geistesschwache Person für einen von ihr verursachten Schaden haften kann. Um haften zu können, muss die Person deliktfähig sein. Geisteskranke sind jedoch nicht deliktsfähig, da sie nicht die nötige Einsicht besitzen um das Unrecht ihrer Tat zu verstehen und daher kann ihnen auch kein Verschulden angelastet werden. Aus diesem Grund haften Geisteskranke nicht für den von ihnen verursachten Schaden. Für ein Schaden, der durch den Geisteskranken verursacht wurde, kann jedoch eine Aufsichtsperson zur Haftung herangezogen werden, wenn diese Person seine Aufsichtspflicht gegenüber den geistig Behinderten vernachlässigt hat. Erhält der Geschädigte von der Aufsichtsperson keinen Ersatz, weil ihr z.B. kein Verschulden trifft oder weil sei zahlungsunfähig ist, kann dem Geisteskranken dennoch eine Ersatzpflicht auferlegt werden, obwohl er deliktsunfähig ist. Dabei handelt es sich um eine Billigkeitshaftung. Bei der Billigkeitshaftung wägt der Richter ab, ob dem Geisteskranken nicht dennoch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann sowie ob der Geschädigte aus Rücksicht auf den Geisteskranken die Verteidigung seiner Güter unterlassen hat und ob der Geisteskranke oder der Geschädigte nach seinem Vermögen leichter imstande ist den Schaden zu tragen.

Wurde das schädigende Verhalten vom Geschädigten herausgefordert, kann er weder vom Geisteskranken, der den Schaden verursacht hat, noch von der Aufsichtsperson Schadenersatz fordern. Da Geisteskranke schuldunfähig sind, können sie nicht bestraft werden. Aber es besteht die Möglichkeit, anstelle der Bestrafung, geistig behinderte Personen wegen von ihnen verursachten Straftaten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unterzubringen.

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