Der Irrtum als Willensmangel beim Vertragsabschluss




Eingangs muss erwähnt werden, dass Willensmängel üblicherweise und nicht gerade selten bei Vertragsabschlüssen vorkommen können. Willensmängel kommen bei Vertragsabschlüssen oft aufgrund dessen vor, weil eine Person in Wirklichkeit zwar etwas anderes meint, aber dennoch etwas anderes sagt als das was sie meint. Ein Willensmangel liegt etwa auch dann vor, wenn der Käufer eine ganz andere Vorstellung vom Leistungsgegenstand hat als der Verkäufer. Dies kann etwa dann der Fall sein, weil einer der Vertragspartner bzw. einer der Verhandlungspartner sich nicht klar und verständlich genug ausgedrückt hat, was wiederum dazu geführt hat, dass der andere Partner eine ganz andere Vorstellung davon bekommen hat, als das was sein Vertragspartner in Wirklichkeit gemeint hat. Hierbei muss beachtet werden, dass bei Willensmängeln sehr häufig das Problem darin liegt, dass bei der Abgabe von Willenserklärungen die Vorstellung bzw. der Wille oder sogar die Erklärung nicht übereinstimmen bzw. nicht vollständig übereinstimmen, sei es bei Vertragsabschlüsse bzw. beim Abschluss von Rechtsgeschäften oder ganz einfach nur bei Abgabe von Willenserklärungen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass unter Irrtum eine falsche Vorstellung oder eine Unkenntnis von der Wirklichkeit zu verstehen ist. Hierbei ist es ebenso erwähnenswert, dass ein Irrtum sogar die Anfechtung und die Beseitigung des gesamten Vertrages ermöglichen kann, sofern der betreffende Irrtum wesentlich ist. Von einem wesentlichen Irrtum kann dann gesprochen werden, wenn der Vertrag ohne diesen Irrtum gar nicht, also überhaupt nicht, geschlossen worden wäre. Im Gegensatz dazu liegt ein unwesentlicher Irrtum wiederum dann vor, wenn der Vertrag zwar zwischen den Vertragspartnern geschlossen worden wäre, aber bei Kenntnis der richtigen Umstände dennoch nicht auf diese Weise errichtet worden wäre, sondern vielmehr eher mit einem anderen Inhalt, wie beispielsweise etwa mit einem anderen Preis bzw. mit anderen Konditionen oder mit einer ganz anderen Menge. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass es bei einem unwesentlichen Irrtum wiederum nur zu einer Korrektur des Vertrages kommt.

Es muss jedoch beachtet werden, dass die betreffende Person zwar ein Vertrag wegen Irrtums anfechten kann, jedoch reicht es für solch eine Vertragsanfechtung nicht aus, dass der Irrtum wesentlich war. Denn zusätzlich zum Vorliegen eines wesentlichen Irrtums muss der Irrtum entweder durch den anderen Partner veranlasst worden sein oder müsste den anderen aus den Umständen offenbar auffallen oder der Irrtum wurde noch rechtzeitig aufgeklärt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es verschiedene Irrtumsarten gibt. Daher ist somit zwischen einen Erklärungsirrtum, einen Geschäftsirrtum und einen Motivirrtum zu unterscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Erklärungsirrtum sowie der Geschäftsirrtum, insbesondere im Bereich der entgeltlichen Geschäfte, anfechtbar sind, während ein Motivirrtum wiederum nicht angefochten werden kann. Man darf jedoch nicht ein Erklärungsirrtum mit einem Geschäftsirrtum verwechseln, weil hier grundsätzlich zwei verschiedene Irrtumsarten vorliegen. Ein Erklärungsirrtum ist beispielsweise etwa dann gegeben, wenn sich die erklärende Person versprechen oder verschreiben sollte. Das bedeutet also, dass man auf jeden Fall dann ein Erklärungsirrtum annehmen kann, wenn die erklärende Person etwas ganz anderes erklärt als in Wirklichkeit eigentlich gewollt ist. Ein Geschäftsirrtum liegt wiederum dann vor, wenn über das abzuschließende Geschäfts oder wenn über den Geschäftspartner geirrt wird. Ein Geschäftsirrtum läge beispielsweise etwa dann vor, wenn eine Person anstelle eines Darlehens eine Schenkung oder eine Leihe annehmen würde.

Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Motivirrtum wiederum um einen Irrtum im Beweggrund eines Vertragspartners. Ein Motivirrtum liegt beispielsweise etwa dann vor, wenn eine Person Blumen kauft, weil er der Meinung ist, dass eine Freundin heute Geburtstag hat. Sollte die Freundin jedoch heute nicht Geburtstag haben, kann die betreffende Person jedoch die gekauften Blumen nicht wieder zurückgeben, da ein Motivirrtum für den Abschluss eines Geschäftes bzw. eines Vertrages grundsätzliche unbeachtlich ist. Daraus ist somit zu entnehmen, dass entgeltliche Verträge bzw. Geschäfte wegen eines Motivirrtums, im Gegensatz zum Erklärungsirrtum oder Geschäftsirrtum, nicht angefochten werden können. Unter bestimmten Umständen, besteht jedoch auch die Möglichkeit ein bloßes Motiv zum Geschäftsinhalt zu machen, was wiederum bewirken würden, dass der Vertrag bzw. dass das Geschäft wegen Irrtum anfechtbar wäre. Um dies bewirken zu können, muss das Motiv jedoch ausdrücklich zur Bedingung erhoben werden.

In diesem Zusammenhang muss außerdem beachtet werden, dass eine Wirksame Anfechtung durch eine gerichtliche Klage erfolgt, wobei die Beweislast für das Vorliegen eines Willensmangels grundsätzlich den Irrenden oder den Getäuschten trifft. Wenn die gerichtliche Anfechtung erfolgreich sein sollte, führt dies sodann zur Aufhebung des Vertrages bzw. des Geschäftes.

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