Was versteht man unter Dienstgeberhaftung?




Es sind Fälle zu berücksichtigen bei denen der Dienstnehmer durch den Dienstgeber oder der Dienstnehmer durch Arbeitskollegen geschädigt wird. Wenn ein Dienstnehmer durch den Dienstgeber in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschädigt wird, haftet der Dienstgeber nur dann für Körperschäden, wenn er vorsätzlich gehandelt hat, um den Dienstnehmer zu schädigen. Der Dienstgeber handelt vorsätzlich, wenn er die Schädigung des Dienstnehmers gewollt hat bzw. bewusst herbeigeführt hat. Auch für Sachschäden hat der Dienstgeber zu haften, falls ihn ein Verschulden daran trifft. Ganz wichtig ist, dass der Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer zu leisten hat; denn durch die gesetzliche Unfallversicherung werden Arbeitsunfälle gedeckt.

Bei einer Schädigung des Dienstnehmers durch Arbeitskollegen hat der geschädigte Dienstnehmer einen Schadenersatzanspruch gegen den Sozialversicherungsträger. Der Sozialversicherungsträger wiederum kann einen auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch dann gegen den Dienstnehmer geltend machen, der den Schaden verursacht hat, wenn er grob schuldhaft gehandelt hat. Grob schuldhaft handelt ein Dienstnehmer z.B. wenn er allgemein zugängliche Informationen über Gefahrensituationen unzureichend berücksichtigt.

Wenn ein Dienstnehmer für seinen Dienstgeber einen beruflichen Einsatz im Ausland wahrnimmt und sich dort schuldlos verletzt (z.B. durch einen Verkehrsunfall), ist der Dienstgeber verpflichtet alles nötige zu unternehmen, damit der Dienstnehmer eine angemessene medizinische Behandlung bekommt. Wenn diese Behandlung vor Ort nicht möglich ist, muss der Dienstgeber die Kosten für einen Verlegungstransport übernehmen. Außerdem ist zu beachten, dass jeder Dienstgeber für das Handeln oder Unterlassen seiner Dienstnehmer bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zur Verantwortung gezogen werden kann. Den Dienstgeber trifft gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht. Unter Fürsorgepflicht ist zu verstehen, dass der Dienstgeber auf seinen Kosten seine Dienstnehmer Räume und Geräte für deren Tätigkeit bereitstellen muss und dafür zu sorgen hat, dass das Leben und die Gesundheit des Dienstnehmers bei Ausübung seiner Arbeit möglichst geschützt sind.

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