Haftung bei Schäden durch Minderjährige




Es gibt Fälle in denen Schäden durch Minderjährige verursacht werden. Unter Minderjährige sind Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu verstehen. Minderjährige werden unterteilt in unmündige Minderjährige, also zwischen 7 und 14 Jahren, und mündige Minderjährige, also zwischen 14 und 18 Jahren. Die Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern hängt insbesondere vom Alter, Entwicklung und Verhaltensweisen des Kindes od. Jugendlichen ab. Die Aufsichtspflicht kann neben den Eltern z.B. auch Erzieher, Lehrer, Kursleiter zukommen. Insbesondere gilt, dass die Aufsichtspflicht geringer wird, je älter das Kind ist. Die Aufsichtspflicht dauert grundsätzlich bis zur Erreichung der Volljährigkeit, also bis zum 18. Lebensjahr. Somit sind z.B. an höheren und berufsbildenden Schulen Lehrer für Schulveranstaltungen, wie z.B. Ausflüge bzw. Schikurse, aufsichtspflichtig.

Jedoch haften Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr selbst für den Ersatz von Schäden, die sie rechtswidrig verursacht haben. Ab dem 14. Lebensjahr können sie auch für von ihnen begangene Straftaten gerichtlich bestraft werden. Falls der Jugendliche kein eigenes bzw. kein ausreichendes Vermögen besitzt, um Schadenersatz zu leisten, bewirkt dieser Umstand allein nicht schon die Haftung der Eltern für den Schaden ihrer Kinder. Die Eltern können für Schäden, die von ihren Kindern verursacht wurden nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn sie die Aufsichtspflicht schuldhaft und gröblich vernachlässigt haben, sodass der Schaden bei gehöriger Aufsicht hätte verhindert werden können.

Wurde jemand durch einen Minderjährigen geschädigt und erlangt dieser von den Aufsichtspersonen keinen Schadenersatz, weil sie z.B. nicht schuldhaft ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und ihnen somit keinen Verschulden trifft oder weil sie zahlungsunfähig sind, kann das Gericht den Minderjährigen eine Ersatzpflicht auferlegen. In solch einem Fall wird nach der Billigkeitshaftung vorgegangen. Bei der Billigkeitshaftung wird beachtet, ob dem Minderjährigen nicht doch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, weil er in der Lage war die Gefährlichkeit seiner Handlung zu verstehen, ob der Geschädigte aus Rücksicht auf den Minderjährigen die Schadensabwehr unterlassen hat und ob der Minderjährige oder der Geschädigte aufgrund seines Vermögens leichter imstande ist, den Schaden zu tragen. Für Schäden, die ein Minderjähriger unter 14 Jahren verursacht hat, haftet niemand, wenn die Eltern oder sonst zuständige Aufsichtspersonen ihre Aufsichtspflicht nicht schuldhaft verletzt haben. In solch einem Fall muss der Geschädigte selbst den Schaden tragen.

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