Geschäftsführung und Vertretung eines Vereins




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Vereinsstatuten bestimmen, wer den Verein nach außen Vertritt. Das gleiche gilt für die Geschäftsführung. Zumindest alle vier Jahre ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Vereinsversammlungen ist es der Behörde nicht gestattet, Vertreter zu entsenden. Die Haftung bei Verbindlichkeiten des Vereins ist für die Mitglieder und Organwalter begrenzt.

Die Personen, die mit den einzelnen Funktionen betraut sind, können nur ganz eingeschränkt zur Haftung herangezogen werden. Der Verein kann durch freiwillige, aber auch durch einen behördlichen Akt aufgelöst werden. Überschreitet etwa der Verein seinen satzungsmäßigen Wirkungsbereich, wird er von der Behörde aufgelöst. Das gleiche gilt, wenn der Verein gegen Strafgesetze verstößt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um gerichtlich strafbare Handlungen handelt, oder um Verwaltungsstrafen.

Mit der Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister endet seine Existenz. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, gegen eine Auflösung ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bis zur Löschung des Vereins aus dem Register ist der Verein selbst Partei des Verfahrens. Danach die Mitglieder.

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