Die Solidarschuld bei unternehmensbezogenen Geschäften




Eingangs muss erwähnt werden, dass wenn sich mehrere Personen durch einen Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, sodann nach dem bürgerlichen Recht im Zweifelsfall ein Teilschuldverhältnis entsteht. Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft entsteht im Zweifel ein Solidarschuldverhältnis, was wiederum bedeutet, dass bei einer gemeinschaftlich verpflichteten Leistung unter Unternehmern zu einer teilbaren Leistung, im Zweifelsfall jeder einzelne als Gesamtschuldner haftet. Eine gesamtschuldnerische Haftung bei einer teilbaren Leistung ist daher nur unter Unternehmern gerechtfertigt.

In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass man bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt wird, eine ähnliche Bestimmung bezüglich der Solidarschuld wie im Unternehmensgesetzbuch findet. Schließen Handelsleute als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein unternehmensbezogenes Geschäft ab, so haften diese im Zweifel solidarisch, also als Gesamtschuldner. Kann man bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese Bestimmung aufgrund eines fehlenden Merkmales nicht anwenden, so hat der Oberste Gerichtshof dennoch beschlossen, dass im Zweifelsfall, wenn sie wegen eines einheitlichen Vertrages einen Auftrag erteilten, jeder einzelne als Gesamtschuldner haftet. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dies aus dem Grund der Fall, da diese einen gemeinsamen Gesellschaftszweck verfolgt.

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