Geschichte des Wettbewerbsrechtes




Auch die Geschichte des Wettbewerbsrechtes muss berücksichtigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Wettbewerbsrecht im engeren Sinn ein zu viel an Wettbewerb verhindern soll, während das zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinn zählende Kartellrecht ein zu wenig an Wettbewerb bekämpfen will. Es ist erwähnenswert, dass das Wettbewerbsrecht im engeren Sinn, das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt ist, bei seiner Rechtsentwicklung sehr stark an das deutsche Lauterkeitsrecht angelehnt worden ist. Vor allem die Irreführungsrichtlinie stellt eine erstmalige Form der europäischen Vereinheitlichung des Lauterkeitsrechts dar, wobei auch die E-Commerce-Richtlinie zu einer europaweiten Anpassung dieses Rechtsgebietes führt.

Das Wettbewerbsrecht im engeren Sinn wurde erstmalig mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von 1923, abgekürzt UWG, umfassend geregelt und in den darauffolgenden Jahren mit nur wenigen Ausnahmen nicht wesentlich verändert. 1945 wurde jedoch mit dem Wettbewerbsrechts-Überleitungsgesetz wieder der alte Rechtszustand hergestellt, wobei das deutsche Rabattrecht jedoch beibehalten wurde. Die Novelle 1971 erweitere jedoch unter anderem erheblich den Irreführungstatbestand. Außerdem wurde das Verbandsklagerecht auf die Bundesarbeitskammer und auf die Wirtschaftskammer Österreich ausgedehnt. Damit sollten nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Schutzzwecke erweitert werden und neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen der Konsumenten berücksichtigt werden. Sodann führte die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1980 insbesondere ein ausdrückliches Verbot von Mogelpackungen ein. Zudem wurde die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Warenkennzeichnungsverordnungen erweitert und das Recht der Urteilsveröffentlichung sowie die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen geändert.

1984 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sodann wiederverlautbart und das heute noch geltende Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geschaffen. Außerdem hat man 1988 ausdrücklich die vergleichende Preiswerbung zugelassen. Es ist erwähnenswert, dass das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz von 1992 das Rabattgesetz sowie das Zugabenverbotsgesetz und das Ausverkaufsgesetz aufhob. Damit entfiel nämlich das Rabattverbot gänzlich, dennoch regelt ein Restbestand das Verbot des Verkaufes gegen Vorlage von Einkaufsausweisen bzw. Berechtigungsscheinen und dergleichen. Das Zugabenverbot wurde sodann jedoch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb neu geregelt. Es muss beachtet werden, dass Verbrauchern gegenüber nur das Ankündigen von Zugaben verboten wurde, während Unternehmern gegenüber auch das Gewähren unzulässig ist.

Zudem findet sich eine Nachfolgeregelung für das Ausverkaufsgesetz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Außerdem hob der Verfassungsgerichtshof 1994 das im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb neu geregelte Verbot der Mengenbeschränkung wieder auf. 1993 wurde jedoch eine Korrektur der Reform für Zugaben im Medienbereich durchgeführt. Weiters wurde 1999 mit der Markenrechtsnovelle einen neuen Paragrafen hinsichtlich des Schutzes geographischer Angaben eingeführt.

Es ist erwähnenswert, dass durch die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs 1999 der Irreführungstatbestand durch das Fernabsatzgesetz um neue Regelungen zur vergleichenden Werbung und neue Beweislastvorschriften erweitert wurde. Auch der Verein für Konsumenteninformationen bekam in den Fällen irreführender Werbung ein Klagerecht. Außerdem wurde das Verbot für die irreführende Werbung für Eintragung in Verzeichnisse ausdrücklich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Mit der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 2007 ist schließlich die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden. Diese hat nämlich zu einer Neugestaltung der Paragraphen 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geführt. Weiters ist auch ein Paragraph mit dem Verbot aggressiver Geschäftspraktiken dazu gekommen. Auch die vergleichende Werbung ist in Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu finden. Es ist erwähnenswert, dass sich im Anhang dieses Gesetzes die von der Richtlinie vorgegebene schwarze Liste mit den verbotenen Tatbeständen findet.

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