Der Schadenersatz wegen der Nichterfüllung bei unternehmensbezogenen Geschäften




Eingangs muss erwähnt werden, dass wenn ein Schadenersatz aufgrund einer Nichterfüllung verlangt wird, und die Ware einen Börsenwert oder Marktpreis hat, sodann der Unterschied des Börsenwertes oder Marktpreises zurzeit und am Ort der geschuldeten Leistung gefordert werden kann. Hat die Ware einen Börsenwert oder Marktpreis, so kann die Leistung eines anderen durchgeführten Verkaufs oder Kaufs zum Ersatz nur dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser Verkauf unverzüglich nach dem Ablauf der Leistungszeit oder auch Leistungsfrist durchgeführt wurde.

Jedoch muss der Verkauf oder Kauf, wenn er nicht durch eine öffentliche Versteigerung geschieht, zu einem solchen Preis erfolgen und durch einen solchen Unternehmer geschehen, der zum Kauf, Verkauf oder zur öffentlichen Versteigerung befugt ist. Ein befugter Unternehmer ist daher jemand, der öffentlich-rechtlich zur Abwicklung und Durchführung befugt ist, welches vor allem das Gewerbe zur Versteigerung beweglicher Sachen ist.

Bei dem Verkauf in einer öffentlichen Versteigerung dürfen der Verkäufer und der Käufer mitbieten, und von dem Verkauf oder dem Kauf muss der Gläubiger den Schuldner wiederum unverzüglich benachrichtigen, da sonst der Gläubiger dem Schuldner gegenüber schadensersatzpflichtig ist.

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