Was ist das Wettbewerbsrecht?




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Zweck des Wettbewerbsrechtes der Schutz des lauteren Wettbewerbes ist. Die Aufgabe des Wettbewerbsrechtes ist es somit, unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern. Es ist erwähnenswert, dass das Wettbewerbsrecht in Österreich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt ist. Dieses Gesetz dient nämlich dem Schutz der Mitbewerber sowie der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Außerdem entstehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche beispielsweise etwa bei einem Verstoß gegen Belehrungspflichten. Denn auch dann, wenn sich der Internetunternehmer etwa als Privatperson tarnt, um die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes zu umgehen, entstehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass Privatpersonen keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche geltend machen können. In diesem Zusammenhang müssen auch die Maßnahmen gegen wettbewerbswidriges Verhalten beachtet werden.

Es hängt nämlich immer vom Einzelfall ab, welche Maßnahmen zur Unterbindung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ergriffen werden sollten. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung des Gegners vorgesehen, wodurch sich der Fall wiederum außergerichtlich beilegen lässt. Wenn die Abmahnung nicht erfolgreich ist, weil der Gegner etwa nicht reagiert oder wenn er sein wettbewerbswidriges Verhalten rechtfertigt, wird sich jedoch eine einstweilige Verfügung an der Abmahnung anschließen müssen. In dringenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung jedoch auch ohne vorherige Abmahnung erlassen werden. Denn die berechtigte Person ist nämlich nicht gezwungen, vor einem gerichtlichen Verfahren eine Abmahnung auszusprechen. Es ist aber ratsam eine Abmahnung vorher auszusprechen, um Kostennachteile zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass zum Wettbewerbsrecht im weiteren Sinn das Kartellrecht und das Wettbewerbsrecht im engeren Sinn zählen. Wenn Personen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes bestimmte Handlungen vornehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen, können diese Personen auf Unterlassung und auf Schadenersatz geklagt werden. Als Maßstab für die guten Sitten gilt die Anschauung des verständigen und anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweigs, die den sittlichen Maßstäben der Allgemeinheit nicht widersprechen. Nach dem soeben Gesagten kann ein Sittenverstoß beispielsweise etwa bei Nachahmung fremder gewerblicher Leistungsergebnisse bzw. bei wirtschaftlichem Boykott, bei Abwerbung von Arbeitskräften oder bei Absatzbehinderung vorliegen.

Einige wesentliche Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs sind unter anderen beispielsweise etwa die Irreführung, Herabsetzung eines Unternehmens bzw. Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens oder die Regelung über Zugaben. Wenn unlauterer Wettbewerb vorliegt, besteht bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf jeden Fall einen Anspruch auf Unterlassung sowie einen Anspruch auf Beseitigung und auch einen Anspruch auf Schadenersatz.

Es ist erwähnenswert, dass unlautere Geschäftspraktiken insbesondere solche Geschäftspraktiken sind, die aggressiv oder irreführend sind. Eine Geschäftspraktik kann dann als aggressiv betrachtet werden, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit oder die Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Nötigung bzw. durch Belästigung oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte. Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, muss jedoch auch auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art abgestellt werden, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, vor allem etwa am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt bzw. zu einem anderen Unternehmen zu wechseln.

Irreführende Geschäftspraktiken liegen wiederum dann vor, wenn sie unrichtige Angaben enthalten oder geeignet sind, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder über mehreren Punkte derart zu täuschen, dass dieser Marktteilnehmer dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte. Der Marktteilnehmer kann unter anderen beispielsweise etwa über das Vorhandensein oder über die Art des Produktes, über die wesentlichen Merkmale des Produktes oder über die wesentlichen Merkmale des Test bzw. über Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde, weiters auch über den Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens sowie über die Beweggründe für die Geschäftspraktik, über den Preis bzw. über die Art der Preisberechnung oder über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, über die Rechte des Verbrauchers aus Gewährleistung und Garantie oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt sowie über die Person bzw. die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers bzw. seines Vertreters getäuscht worden sein.

Der Marktteilnehmer wird dann über die Person bzw. über die Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers bzw. seines Vertreters getäuscht, wenn man ihm falsche Angaben über seine Identität und Vermögen bzw. Befähigungen, sein Status sowie über seine Zulassung oder Mitgliedschaften bzw. Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum bzw. seine Auszeichnungen und Ehrungen macht.

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