Die Entgeltlichkeit von unternehmensbezogenen Geschäften




Heutzutage ist es eine allgemeine, anerkannte Verkehrssitte, dass der Kaufmann, beziehungsweise heute nur mehr Unternehmer genannt, einer anderen Person keine Dienste umsonst leistet. Der wichtigste Anhaltspunkt dafür ist die Entgeltsvermutung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, worin steht, dass wenn in einem Geschäft kein Entgelt aber auch keine Unentgeltlichkeit ausgemacht wurde, ein angemessenes Entgelt verpflichtend ist. Da ein Entgelt zu den unabkömmlichen Bestandteilen eines Vertrages gehört, liegt die Bedeutung der Entgeltsvermutung vor allem in der vertragsergänzenden Funktion. Mit dieser Regelung soll ein Scheitern des Vertrages verhindert werden, wenn zwischen den Vertragsparteien ein Bindungswille beiderseits besteht. Die Beurteilung darüber, wie viel denn ein angemessenes Entgelt ist, orientiert sich hauptsächlich an den jeweiligen Marktverhältnissen.

Im Gesetz ist nur eine Entgeltsvermutung geregelt. Wenn die Vertragsparteien daher eine ausdrücklich oder auch schlüssige abweichende Vereinbarung getroffen haben, dann kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Die Vertragsparteien können sich aussuchen, ob sie die Unentgeltlichkeit oder auch ein vom ortsüblichen Entgelt abweichendes Entgelt vereinbaren. Selbst eine Vereinbarung, die stark von der Verkehrssitte abweicht, geht der Entgeltsvermutung voraus, und ist daher vordergründig gültig. Eine Leistung kann zum Beispiel dann mit Unentgeltlichkeit entlohnt sein, wenn schlüssig vereinbart wurde, dass diese bereits als Nebenleistung in einem anderen Vertrag vereinbart wurde. Auch sämtliche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung eines Vertragsabschlusses dienen, sind unentgeltlich, da diese mit dem im Vertrag vereinbarten Entgelt abgedeckt werden. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn die Vorbereitungstätigkeiten einer zukünftigen Vertragspartei dafür genützt werden, ein Rechtsgeschäft mit einer anderen dritten Partei abzuschließen.

Will zum Beispiel der Autohändler X mit der Bank Y ein Immobilienleasinggeschäft tätigen, und Y findet hierfür geeignete Grundstücke, und teilt diese dem X auch mit, aber A schließt dann einen Leasingvertrag mit Z, dem Grundstückseigentümer, dann hat die Bank B einen Anspruch auf Provision gegen den Autohändler X. Die Höhe der Provision richtet sich nach der jeweiligen Taxe für Immobilienmakler in der Region. Die Entgeltsvermutung gilt auch für den Verbraucher, also den Nichtunternehmer, da auch dem Verbraucher bekannt sein muss, dass Unternehmer ihre Leistungen nur gegen Entgelt am Markt anbieten. Die Entgeltsvermutung kommt aber auch dem Nichtunternehmer zugute, wenn sich der Verbraucher dem Unternehmer gegenüber zur Erbringung einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel