Die haftungsrechtlichen Besonderheiten beim unternehmensbezogenen Geschäft




Beim Umfang des Schadenersatzes unterscheidet man nach dem Umfang beurteilt durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, und beurteilt durch das Unternehmensgesetzbuch. Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch gilt der sogenannte gegliederte Schadensbegriff, welcher besagt, dass der Schädiger bei leichter Fahrlässigkeit nur den positiven Schaden zu ersetzten hat. Wenn der Schädiger hingegen grob fahrlässig handelt, oder vielleicht sogar mit Vorsatz, so muss dieser neben dem positiven Schaden auch den entgangenen Gewinn ersetzen.

Der Schadensersatzumfang im Unternehmensgesetzbuch gliedert sich etwas anders. Hier beinhaltet der unter Unternehmern zu ersetzende Schaden immer auch den entgangenen Gewinn. Dies heißt, dass der entgangene Gewinn im Gegensatz zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch im Unternehmensgesetzbuch unter Unternehmern immer geleistet werden muss, auch bei leichter Fahrlässigkeit. Ist jemand einem anderen Vertragspartner zur Sorgfalt verpflichtet, und für diesen Vertragspartner das abgeschlossene Geschäft ein unternehmensbezogenes Geschäft, so ist er dem anderen mit einer solchen Sorgfalt verpflichtet, die die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers darstellt. Diese Regelung nennt man auch den Sorgfaltsmaßstab und gilt auch für den Handelsvertreter als auch für sämtliche Organe der Kapitalgesellschaften.

Der Sorgfaltsmaßstab gilt nur für Unternehmer. Setzt also der Unternehmer einen Gehilfen für die Erfüllung des Geschäftes ein, so ist die Regelung über den Sorgfaltsmaßstab für den Gehilfen aufgrund fehlender Unternehmereigenschaft nicht anzuwenden. Grundsätzlich haftet der Unternehmer für das Verschulden des Gehilfen wie für eigenes Verschulden, aber nach heutiger Lehrmeinung ist zuerst zu fragen, ob der Unternehmer selbst in der Situation des Gehilfen die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers eingehalten hätte. Die Haftung nach dem Sorgfaltsmaßstab gilt daher nur für Unternehmer aus seinen unternehmensbezogenen Geschäften. Die Voraussetzung hierfür ist also, dass das Geschäft für den Hauptverpflichteten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist. Der Sorgfaltsmaßstab ist auch für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, etwa Schutz- und Sorgfaltspflichten, als auch für das Verschulden beim Vertragsschluss anzuwenden.

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