Ablauf des Asylverfahrens




Es ist zu beachten, dass Asylwerber mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung oder Einreisegenehmigung an die Erstaufnahmestelle verwiesen werden. Wenn aber die Flüchtlinge zu diesem Zeitpunkt über keine Aufenthaltsgenehmigung oder Einreisegenehmigung verfügen, werden sie festgenommen und den Erstaufnahmestellen vorgeführt. In der Erstaufnahmestelle werden umgehend von den Asylwerbern Fingerabdrücke genommen sowie deren Kleidung und deren Gepäck untersucht, um Gegenstände und Dokumente sicherzustellen, welche Aufschluss über die Reiseroute oder über die Fluchtgründe liefern. Aber erst mit Einbringung des Asylantrages in der Erstaufnahmestelle beginnt das Asylverfahren im engeren Sinn. Außerdem hat innerhalb von achtundvierzig Stunden, jedoch längstens innerhalb von zweiundsiebzig Stunden die erste Einvernahme zur Reiseroute und zu den Sachverhalten, die für die Entscheidung wichtig sind, stattzufinden.

Aufgrund der großen Anzahl von Flüchtlingen werden diese Fristen jedoch nur sehr selten bzw. gar nicht eingehalten. Erst nach Einbringen des Asylantrages in der Erstaufnahmestelle bekommen die antragstellenden Asylwerber eine Verfahrenskarte. Diese Verfahrenskarte dokumentiert den Verfahrensablauf und berechtigt zum Aufenthalt sowie zur Verpflegung in der Erstaufnahmestelle. Man muss aber berücksichtigen, dass diese Karte nicht als Aufenthaltsgenehmigung gilt. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt aber auch dann als bereits gestellt, wenn der Asylwerber in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder vor einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Sodann wird entschieden, ob Österreich überhaupt für das Verfahren zuständig ist oder nicht. Aber schon während dieses Zulassungsverfahrens kann eine Entscheidung darüber gefällt werden, ob Asyl gewährt wird oder nicht. Außerdem muss beachtet werden, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Erstaufnahmestelle im Vorverfahren vom Rechtsberater vertreten werden. Erst wenn ein Antrag für zulässig erklärt wurde, wird das örtlich zuständige Jugendamt mit der Vertretung des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings beauftragt. Als unbegleitete Minderjährige gelten Asylwerber, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in das fremde Land ohne deren Eltern bzw. ohne deren gesetzlichen Vertreter eingereist sind.

Sobald das Asylverfahren zugelassen ist, sind Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Aufenthaltsberechtigung wird vom Bundesasylamt mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Scheckkartenformat bescheinigt. Es folgt sodann das Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen das Bundesasylamt alle Ermittlungsschritte setzen muss, wobei das wichtigste Beweismittel in dieses Verfahren die Einvernahme des Asylwerbers ist. Bei der Einvernahme des Asylwerbers sollen seine Identität, sein Fluchtweg und seine Fluchtgründe festgestellt werden. Dabei ist der Asylwerber berechtigt zur Einvernahme mit einem Vertreter oder mit einer Vertrauensperson zu erscheinen. Alle Unterlagen und Urkunden, die für das Ermittlungsverfahren wichtig sind, sollen im Original vorgelegt werden, wie beispielsweise Urteile, ärztliche Atteste oder Haftbefehle. Sollten die benötigten Urkunden oder Unterlagen bei der Einvernahme nicht vorhanden sein, muss dies dem Bundesasylamt rechtzeitig mitgeteilt werden, wenn diese Dokumente noch erlangt werden können.

Über das Ermittlungsverfahren wird immer ein Protokoll aufgenommen, wobei diese Niederschrift dem Asylwerber in einer ihm verständlichen Sprache zu übersetzen ist; es ist ebenso erlaubt eine Kopie von der Niederschrift zu verlangen. Beim Ermittlungsverfahren wird ebenso verlangt, dass der Asylwerber mitwirkt. Unter diese Mitwirkungspflicht ist unter anderem zu verstehen, dass der Asylwerber seinen Antrag begründen muss und auf Nachfrage auch wahrheitsgemäß zu antworten hat. Der Asylwerber ist verpflichtet seinen Aufenthaltsort und seine Adresse, durch Vorlage eines Meldezettels, bekannt zu geben. Sollte der Asylwerber diese Mitwirkungspflicht verletzen, insbesondere wenn er nicht zur Verhandlung erscheint oder wenn er sein Aufenthaltsort nicht bekanntgibt, kann es zu einer Verfahrenseinstellung kommen, wobei dem Asylwerber die Schubhaft droht.

Im Zuge des Verfahrens erlässt das Bundesasylamt entweder einen positiven Bescheid oder einen negativen Bescheid. Beim negativen Bescheid wird festgelegt, dass das Heimatsland des Asylwerbers sicher ist und ihm aus diesem Grund kein Asyl gewährt wird. Beim positiven Bescheid wird dem antragstellenden Asylwerber Asyl gewährt, wobei er dadurch Anspruch auf soziale Leistungen hat sowie auf Zugang zum Arbeitsmarkt.

Sodann kann gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids eine Berufung an die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, also an das Bundesasylamt, eingebracht werden. Zu beachten ist ebenso, dass für das Berufungsverfahren der Unabhängige Bundesasylsenat zuständig ist. Außerdem ist der negative Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats sofort rechtskräftig, was wiederum zur Folge hat, dass der Asylwerber sich danach illegal im Bundesgebiet aufhält, wenn er das Land nicht verlässt. Gegen den negativen und somit ablehnenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats kann der Asylwerber, der diesbezüglich durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss, innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof einbringen. Wenn der Asylwerber jedoch kein Vermögen haben sollte, besteht für ihn die Möglichkeit innerhalb von sechs Wochen einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Es kann vorkommen, dass der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof in einigen Fällen eine aufschiebende Wirkung gewährt. Die Gewährung einer solchen aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass sich der Asylwerber bis zum Abschluss des Verfassungsgerichtshofverfahrens oder Verwaltungsgerichtshofverfahren legal im Bundesgebiet aufhält.

In bestimmten Fällen wird Asyl von Amts wegen mit Bescheid aberkannt, was wiederum zum Verlust des Asyls führt. Zum Verlust des Asyls kommt es unter anderem, wenn Asyl aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen zwar gewährt wurde aber ein Endigungsgrund bzw. ein Ausschlussgrund eingetreten ist oder wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung in einem anderen Staat hat. Bezüglich der soeben genannten Punkte muss berücksichtigt werden, dass die Aberkennung des Asyls dann nicht mehr zulässig ist, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit der Einbringung des Asylantrages, das für die Asylgewährung wesentlich ist, bereits acht Jahre verstrichen sind und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Wenn der Fremde eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt oder wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines schweren Verbrechens verurteilt worden ist, führt dies ebenso zum Verlust des Asyls.

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