Was ist eine Privatstiftung?




Eingangs muss erwähnt werden, dass eine Privatstiftung eine Bündelung von Vermögen ist. Diese Vermögensmasse wird jedoch Rechtsfähigkeit verliehen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das gestiftete Vermögen eine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Die Privatstiftung ist vom Eigentum einer natürlichen Person losgelöst. Sie stellt eine selbständige Vermögensmasse dar.

Das Vermögen, das in der Stiftung gebündelt wird, muss einem bestimmten Zweck gewidmet sein. Der Zweck muss erlaubt und vom Stifter bestimmt sein. Nicht erlaubt ist das Betreiben einer Handelsgesellschaft in Form einer Privatstiftung. Ebenso untersagt ist eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Außerdem darf die Privatstiftung nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein. Der Stifter selbst muss aber nicht unbedingt eine natürliche Person sein. In Frage kommen mehrere natürliche Personen, also eine Personengemeinschaft, oder eine bzw. mehrere juristische Personen.

Ausnahmen gibt es für Privatstiftungen von Todes wegen. Diese dürfen nur einen Stifter haben. Die Stiftungen haben zumindest einen Begünstigten. Das ist jene Person, die in der Stiftungserklärung als begünstigt angegeben ist. Enthält die Erklärung keinen Begünstigten, so ist eine Stelle anzugeben, die den Begünstigten festzulegen hat. Wenn der Zweck der Stiftung auf Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist, kann eine Festlegung unterbleiben. Der Sitz der Privatstiftung muss zwingend im Inland sein. Zudem ist der Privatstiftung ein Vermögen im Wert von mindestens Euro 70.000,- zu widmen.

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