Die Privatstiftung wird durch die Stiftungserklärung errichtet. Damit ist die Stiftung aber noch nicht entstanden. Bis zu Eintragung in das Firmenbuch besteht die Privatstiftung als eine so genannte Vorgesellschaft. Das bedeutet, dass die Stiftung noch keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, und daher nicht handeln kann. Die handelnden Personen haften selbst für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft. Der Mindestinhalt der Stiftungserklärung ist gesetzlich festgelegt. Darüber hinaus kann es unter Umständen sinnvoll sein diverse Dinge zu regeln, die nicht vorgeschrieben sind. Der Begriff Mindestinhalt bedeutet, dass wenn eine der gesetzlich verankerten Regelungen in der Erklärung nicht enthalten ist, die Erklärung fehlerhaft ist und die Stiftung nicht rechtmäßig entstehen kann.
Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten: Die Widmung des Vermögens, den Stiftungszweck, die Bezeichnung des Begünstigten, den Namen und Sitz der Privatstiftung, den Namen und die Zustelladresse des Stifters, die Angabe, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet wird. Darüber hinaus können noch besondere Regelungen in die Stiftungserklärung aufgenommen werden. Unter anderem ist es möglich Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsvorstandes zu treffen. Zur Gültigkeit der Siftungserklärung bedarf es die Beglaubigung durch einen Notar.
Die Errichtung eines Aufsichtsrates kann festgelegt werden. Modalitäten der Änderung der Stiftungserklärung können in dieser selbst aufgenommen werden. Die eben genannten Inhalte der Stiftungserklärung sind nicht zwingend, können aber sehr sinnvoll sein. Die Stiftungserklärung ist anschließend zu beurkunden. Wird das Mindestvermögen der Stiftung nicht in inländischer Währung aufgebracht, so ist zu prüfen, ob das gewidmete Vermögen den Wert des Mindestvermögens erreicht. Der Gründungsprüfer ist vom Gericht zu bestellen. Die Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die Stiftung ihren Sitz hat. Mit der Eintragung in das Firmenbuch ist die Privatstiftung entstanden.