Befugnisse der Privatstiftung




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Privatstiftung nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft sein darf. Die Privatstiftung kann sich aber an Gesellschaften beteiligen. In Frage kommt etwa eine Beteiligung als Kommanditist bei einer Kommanditgesellschaft. Eine Beteiligung als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft käme in Frage.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Privatstiftung keine Handelsgesellschaft betreiben darf. Daraus kann entnommen werden, dass die Privatstiftung nicht den Zweck erfüllen soll, Unternehmen zu betreiben. Sie soll nämlich als Einrichtung Kapital binden. Der Sinn der Stiftung ist es vor allem Vermögen im Inland zu belassen. Außerdem soll aus Sicht der Stifter ein Reiz zur Kapitalanlage bestehen. Stiftungen sind vor allem wegen der günstigen Besteuerung interessant. Der Einsatz zur Kapitalstärkung eines Unternehmens wäre zum Beispiel nahe liegend.

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