Widerruf und Beendigung der Privatstiftung




Eine Privatstiftung kann vom Stifter widerrufen werden, wenn die Stiftungserklärung eine Klausel über den Widerruf enthält. Schon alleine deswegen ist es wichtig sich über den Inhalt der Erklärung Gedanken zu machen. Die Privatstiftung wird in folgenden Fällen aufgelöst: wenn die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist, also Zeitablauf, wenn über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist, wenn ein Konkursantrag mangels ausreichendem Vermögen abgelehnt wurde, der Stiftungsvorstand einstimmig einen Auflösungsbeschluss gefasst hat oder wenn das Gericht die Auflösung beschlossen hat.

Dem Vorstand der Stiftung kommt bei der Beendigung der Privatstiftung eine wichtige Rolle zu. Er ist verpflichtet einen Auflösungsbeschluss zu fassen, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind. Solche liegen vor, wenn ein zulässiger Widerruf des Stifters an den Vorstand ergangen ist, wenn der Stiftungszweck erreicht wurde, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden kann, wenn die Stiftungserklärung andere Gründe enthält, die zu einer Auflösung führen. Das Gesetz enthält dazu eine besondere Regel für Stiftungen, die nicht gemeinnützig sind. Wenn solche Stiftungen den Zweck haben natürliche Personen zu fördern, werden sie nach hundert Jahren gesetzlich aufgelöst.

Die Auflösung kann verhindert werden, indem alle Letztbegünstigten beschließen, die Dauer der Stiftung auf weitere hundert Jahre zu verlängern. Auch in diesem Fall kommt dem Vorstand die Aufgabe zu, einen Auflösungsbeschluss zu fassen. Kommt kein Vorstandsbeschluss im Rahmen einer Auflösung zustande, so kann jedes Mitglied irgendeines Stiftungsorgans das Gericht anrufen. Das Gericht löst die Stiftung gemäß dem Antrag auf. Zuständig ist das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat.

Ist eine Stiftung aufgelöst, so ist das Vermögen zu verteilen. Zuerst werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Diese sind zu verständigen, dass sie ihre Ansprüche anmelden. Die Verständigung hat im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu erfolgen. Ist kein Letztbegünstigter vorhanden, so fällt das restliche Vermögen der Republik Österreich zu. Das gleiche gilt, wenn der Letztbegünstigte das Vermögen aus irgendeinem Grund nicht annehmen will. Sind mehrere Begünstigte noch übrig, so wird das Vermögen zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt. Die Stiftungserklärung kann jedoch auch anderes vorsehen. Die Teilungsverhältnisse können abgeändert werden.

Bei der Auflösung durch Widerruf ist grundsätzlich der Stifter der Letztbegünstigte. Das bedeutet, dass ihm das Stiftungsvermögen zukommt. Aber auch in diesem Fall kann die Stiftungserklärung abweichende Regelungen enthalten. Ist die Abwicklung beendet, so hat der Stiftungsvorstand den Schluss der Abwicklung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Privatstiftung ist aus dem Firmenbuch zu löschen. Die Bücher und Schriften der Privatstiftung sind vom Gericht sieben Jahre lang aufzubewahren.

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