Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen




Kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen über Dienstleistungen, mit deren Erfüllung innerhalb von sieben Tagen ab Vertragsabschluß begonnen wird. Demnach soll ein Verbraucher, dessen Vertrag noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist in das Erfüllungsstadium tritt, keine erleichterte Möglichkeit zur Vertragsauflösung mehr haben. Wird die Dienstleistung fehlerhaft erbracht oder zwar begonnen, aber nicht vollendet, bleibt der Verbraucher auf die einschlägigen Leistungsstörungstatbestände, verwiesen. Leistungsstörungstatbestände sind die Gewährleistungsansprüche und die Nichterfüllung des Vertrages, also der Verzug. Der umgehende Beginn der Vertragserfüllung muss jedoch vereinbart sein. Ist die Dienstleistung erst später fällig, kann der Unternehmer das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nicht dadurch unterlaufen, dass er umgehend, jedoch vertragswidrig mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt. In einem solchen Fall steht das Rücktrittsrecht trotz Erbringung der Dienstleistung zu.

Beispielsweise ein Konsument kauft eine Software für einen Computer und es wird vertraglich vereinbart, dass ein Fachmann des Unternehmens den Kunden bezüglich dieser Software auch einschult, dann kann der Kunde nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer innerhalb von einer Woche ab Vertragsschluss mit der Einschulung beginnt. Dass innerhalb dieser Woche begonnen wird, muss aber auch vom Konsumenten gewollt sein. Ist vertraglich vereinbart, dass die Einschulung erst nach zwei Wochen stattfinden soll und beginnt der Unternehmer aber schon nach fünf Tagen damit, so steht dem Verbraucher dennoch ein Rücktrittsrecht zu, da er sich den Willen des Unternehmers nicht aufzwingen lassen muss.

Kein Rücktrittsrecht besteht auch bei Verträgen über Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Entwicklungen auf Finanzmärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Damit nimmt der Gesetzgeber dem Verbraucher die Möglichkeit, sich dann aus dem Vertrag zu lösen, wenn dem Verbraucher erkennbar wird, dass sich eine für ihn ungünstige Preisentwicklung abzeichnet. In diesen Fällen könnte nämlich das Rücktrittsrecht dazu missbraucht werden, das vom Verbraucher zu tragende Risiko der Preisentwicklung auf den Unternehmer abzuwälzen. Gleiches gilt für Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Bei einem Verkauf von Aktien, deren Wert vom Börsenpreis abhängt, kann daher nicht zurückgetreten werden. Der Unternehmer, bei einem Aktienverkauf meistens die Bank, hat auf den Börsenpreis keinen Einfluss. Sie würde daher ein wirtschaftliches Risiko tragen, wenn der Verbraucher wieder vom Vertrag zurücktreten könnte. Die Bank würde bei einer Verschlechterung des Börsenwerts aus ihrer Sicht in ein Geschäft gezwungen werden, dass sie bei Kenntnis der tatsächlichen Lage nie abgeschlossen hätte. Daher steht in solchen Fällen den Konsumenten kein Rücktrittsrecht zu.

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