Worauf man in Sachen Immobiliengeschäfte und Immobilienmakler achten sollte




Auch bei Immobiliengeschäften steht dem Konsumenten ein besonderes Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht betreffend Immobiliengeschäfte soll die Überrumpelung von Verbrauchern bei Besichtigungsterminen verhindern. Der Bestimmung liegt die Wertung zugrunde, dass der bei der ersten Besichtigung eines bisher unbekannten Objekts möglicherweise ausgeübte Druck zu einer raschen Entscheidung eine Überrumpelungssituation schafft, die mit der Situation bei Haustürgeschäften zu vergleichen ist.

Bei einem von einem Immobilienmakler vereinbarten Besichtigungstermin, an dem, auch angesichts der starken Nachfrage, mehrere Interessenten teilnehmen, wird der Interessent veranlasst, sofort ein Angebot zu unterschreiben, das der Makler dann seinem Auftraggeber überbringt. Auch der Maklervertrag wird bei dieser Gelegenheit oft erst geschlossen. Makler und Verbraucher hatten davor ebenfalls keinen oder nur kurzen telefonischen Kontakt, da die Kontaktaufnahme über ein Inserat erfolgte. Nicht nur die Überrumpelungssituation, auch die wirtschaftliche Tragweite eines Vertrages über die Miete oder den Kauf einer Immobilie sind Grund warum der Verbraucher eines besonderen Schutzes bedarf. Schon die Miete, besonders aber der Kauf einer Eigentumswohnung ist für die meisten Leute eine einschneidende wirtschaftliche Entscheidung und oft die größte Anschaffung des Lebens. Eine solche soll nicht überhastet und in einer Überrumpelungssituation getroffen werden.

Es ist nicht erforderlich, dass dem Verbraucher als Vertragspartner ein Immobilienmakler gegenübersteht. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Vertragspartner ein sonstiger Unternehmer oder gar auch ein Verbraucher ist. Gleichgültig ist, ob ein Makler, von welcher Seite auch immer, eingeschaltet wurde oder nicht. Es kommt lediglich darauf an, ob der die Wohnung besichtigende Vertragspartner Verbraucher ist. Auch ein sonstiger Unternehmer oder ein versierter Verbraucher kann die Überrumpelungssituation schaffen. Geschützt wird nur derjenige, der seine Erklärung unter dem Eindruck der ersten Besichtigung abgibt. Wer das Objekt bereits kennt und nur anlässlich einer Massenbesichtigung den Vertrag unterschreibt, kann nicht zurücktreten. Bezugsfertig muss das Objekt nicht sein, auch von der Miete oder vom Kauf eines Rohbaus oder einer sanierungsbedürftigen Wohnung kann zurückgetreten werden.

Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche nach Vertragserklärung. Die Frist beginnt mit der Vertragserklärung des Verbrauchers. Das soll dem Makler ermöglichen, zunächst einmal alle Anbote, die bei einem Besichtigungstermin abgegeben wurden, zu sammeln, den Ablauf der Rücktrittsfrist abzuwarten und dann jene Anbote auszuscheiden, von denen der Verbraucher zurückgetreten ist. Von diesen kann er dann eines annehmen. Die angemessene Bindungsfrist beträgt circa zwei Wochen, damit der Makler, Vermieter oder Veräußerer der Immobilie nach Ablauf der Rücktrittsfrist noch genügend Zeit hat, eines der Angebote anzunehmen. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Besichtigungstermin wird normalerweise von einem Makler organisiert. In diesem Fall kann die Rücktrittserklärung auch an den Makler gerichtet werden, unabhängig davon, ob der Verbraucher mit dem Makler einen Maklervertrag geschlossen hat. Sollte kein Makler eingeschritten sein, dann ist die Rücktrittserklärung an den Vermieter oder Verkäufer zu richten, auch in den Fällen in denen der Makler lediglich vom Verbraucher beauftragt war.

Der Makler hat dem Verbraucher noch vor Abschluss des Maklervertrages eine schriftliche Übersicht über alle relevanten Teile des Maklervertrages zu geben. Damit sollen dem Verbraucher nicht nur die Kosten des Maklervertrages durch die gesonderte Ausweisung der Vermittlerprovision vor Augen geführt werden, sondern auch die finanziellen Belastungen, die er durch den Geschäftsabschluss zu erwarten hat. Der Zweck der Regelung verlangt, dass die Informationen vor der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers gegeben werden. Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch Annahme des Anbotes durch den Makler kommt es nicht an. Es muss beachtet werden, dass die Schriftlichkeit eine Warnfunktion hat und somit nicht allein Beweiszwecken dient. Weiters hat die Übersicht sämtliche für den Verbraucher voraussichtlich entstehenden Kosten zu enthalten. Die Kosten bestehen nicht nur aus Mietzins oder Kaufpreis, sondern aus sämtlichen mit dem Vertragsabschluß in Zusammenhang stehenden Kosten. Diese sind etwa beim Kauf eines Hauses die Kosten der Vertragserrichtung, die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr für die Eintragung in das Grundbuch. Dazu kommen aber zum Beispiel auch noch Kosten von Beglaubigungen der bücherlichen Durchführung, Stempelgebühren oder grundverkehrsbehördliche Verfahren.

Die Vermittlungsprovision ist gesondert und abgegrenzt von den übrigen Nebenkosten anzuführen. Der Hinweis ersetzt eine vertragliche Vereinbarung in der Folge jedoch nicht. Die Kosten müssen nicht zahlenmäßig angegeben werden, eine Angabe in Prozentsätzen in Abhängigkeit vom Kaufpreis ist ausreichend. Sollte der Makler gewisse Kosten seriös überhaupt nicht angeben können, weil er sie nicht kennt und sie in der Sphäre des Verbrauchers liegen, dann braucht der Makler nur auf die Art der Kosten hinzuweisen. Das betrifft etwa Anwalts- oder Notarkosten oder steuerliche Konsequenzen. Der Makler hat dem Auftraggeber alle Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung des vermittelten Geschäftes wesentlich sind. Der Makler hat sein Fachwissen, Marktkenntnisse und Hintergrundwissen einzubringen. Für die Beurteilung wesentlichen Kriterien sind etwa die Beschaffenheit der Immobilie, Immissionen, auch die Marktlage, jedenfalls solche Informationen, die dem Auftraggeber als Laien nicht erkennbar sind. Wesentliche Umstände sind auch Betriebskosten, zu erwartende Erhaltungs- oder Sanierungsarbeiten, Benützungsbewilligungen, die Angemessenheit des Preises oder auch das Vorliegen einer verbotenen Ablöse. Die Pflicht zur Information hat der Makler von sich aus wahrzunehmen, eine Nachfrage des Verbrauchers ist unerheblich. Zu den erforderlichen Nachrichten zählen sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäftes wesentlich sind. Wesentliche Umstände sind nicht bloß die nach den subjektiven und auf den konkreten Fall und das Informationsbedürfnis des jeweiligen Verbrauchers abgestimmten Gegebenheiten, sondern auch objektiv für die Beurteilung wesentlichen Eckdaten des zu vermittelnden Geschäftes, wie etwa die Frage der Mitbenützung des Gartens.

Erfüllt der Makler seine Pflichten der Kostenaufstellung und der Aufklärung nicht, so kann seine Provision gemindert werden. Er wird außerdem dem Verbraucher gegenüber schadenersatzpflichtig.

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