Die Provision des Immobilienmaklers und der Maklervertrag




Die Tätigkeit des Immobilienmaklers umfasst die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien inklusive der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (die z.B. durch Timesharing-Verträge erworben werden) sowie der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen. Der Makler ist verpflichtet die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Der Auftraggeber wiederum muss den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen. Somit haben Makler und Auftraggeber einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Wenn diese Pflichten verletzt werden, kann Schadenersatz verlangt werden. Wenn dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht und dieser wesentliche Pflichten verletzt, kann der Auftraggeber auch eine Mäßigung der Provision des Maklers verlangen. Ein Maklervertrag, der auf bestimmte Zeit geschlossen wurde, endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Wenn jedoch wichtige Gründe vorliegen, kann der Maklervertrag sowohl vom Makler als auch vom Auftraggeber ohne Einhaltung der Frist vorzeitig aufgelöst werden. Falls im Maklervertrag keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart wurde, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Auch wenn der Makler keinen Vermittlungserfolg erzielt hat, steht ihm unter Umständen eine Provision zu, wenn dies vereinbart wurde. Es kann also vereinbart werden, dass der Auftraggeber dem Makler für Aufwendungen und seine Mühen eine Entschädigung oder einen Betrag leisten muss, obwohl dieser keinen Vermittlungserfolg erzielt hat. Diese Entschädigung ist jedoch nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision möglich, unter der Voraussetzung, dass die im Maklervertrag bezeichneten Geschäfte nur deshalb nicht zustande gekommen sind, weil der Auftraggeber einen Rechtsakt ohne Grund unterlassen hat, der jedoch für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlich war. Die Provision steht dem Makler auch dann zu, wenn mit der Person, die vom Makler vermittelt wurde ein anderes als das vereinbarte Geschäft zustande kommt, wenn die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt bzw. wenn das Geschäft nicht mit der vermittelten Person zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Bei erfolgreicher Vermittlung steht dem Makler auf jeden Fall Provision zu, welches immer im Maklervertrag zu vereinbaren ist. Zu beachten ist auch der schlichte Maklervertrag, der eine formlose Zusammenarbeit darstellt, wodurch der Makler berechtigt ist Objekte anzubieten. Wenn er Erfolg hat, bekommt er eine Provision, sonst nicht. Der schlichte Maklervertrag kann jederzeit von beiden Partnern fristlos gekündigt werden.

Der schlichte Maklervertrag kann an mehrere Makler vergeben werden, wobei es jedoch auch erlaubt ist das Objekt selbst anzubieten und provisionsfrei zu verkaufen. Dieser Vertragstyp wirkt sich eher nicht zum Vorteil des Maklers aus, da wenn er nicht zum Erfolgt kommt auch keine Entschädigung für seine Aufwendungen erhält. Wenn der Makler einen Kunden findet, der bereit ist für ein bestimmtes Objekt die vereinbarte Kaufsumme zu zahlen, dann hat dieser dem Makler eine Provision zu zahlen. Auch wenn mehrere Makler das zu verkaufende Objekt anbieten, hat der Kunde nur einmal die Provision zu zahlen. Falls sich somit in diesem Fall mehrere Makler um die Provision streiten, müssen sie diese untereinander aufteilen. Sobald die Immobilie verkauft ist, ist es wichtig den Maklervertrag sofort zu kündigen.

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