Normalarbeitszeit und Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit




Bezüglich der Arbeitszeit muss man zwischen Personen, die unter achtzehn und jenen die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unterscheiden. Für Jugendliche gelten besondere Bestimmungen. Die Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag und vierzig Stunden pro Woche. Von dieser grundsätzlichen Arbeitszeit kann aber geringfügig abgewichen werden, um eine längere Freizeit oder zusätzliche Ruhezeiten zu schaffen. Man kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen kürzen und sie auf die übrigen Tage verteilen. Die Arbeitszeit ist in solchen Fällen mittels Betriebsvereinbarung zu bestimmten. Derartige Vereinbarungen unterliegen aber Grenzen, es darf die Normalarbeitszeit von neun Stunden pro Tag nicht überschritten werden.

Für Beschäftigte im Handel gilt Folgendes: Die Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen auf 44 Stunden pro Woche ausgedehnt werden. Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von vier Wochen darf aber insgesamt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. Entsprechende Zeitausgleichsregelungen sind erforderlich. Auch hier gibt es Grenzen, denn die tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden darf nicht überschritten werden. Durch Kollektivvertrag kann der Durchrechnungszeitraum verlängert oder die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigt werden.

Auch die Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit ist zu berücksichtigen. Bei Schichtarbeit ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines bestimmten Durchrechnungszeitraums, z.B. vier Wochen, oder innerhalb eines Schichtturnusses darf das Ausmaß von vierzig Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit darf höchsten neun Stunden betragen. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche Arbeitszeit auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht oder am Wochenende, wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist. Wochenende bedeutet bei der Schichtarbeit den Beginn der Nachtschicht zum Samstag, bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag. Per Kollektivvertrag kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf 56 Stunden ausgedehnt werden.

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