Gleitende Arbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Die Gleitzeit muss entweder durch eine Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch eine schriftliche Vereinbarung, geregelt sein. Die tägliche Normalarbeitszeit von neun Stunden darf nicht überschritten werden. Kollektivverträge können die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausdehnen. Bei der Ausdehnung der Arbeitszeit ist aber darauf zu achten, dass die durchschnittliche Normalarbeitszeit durch Zeitausgleichsregelungen ausgeglichen werden muss, wie lange der Durchrechnungszeitraum auch sein mag. Also darf z.B. innerhalb von vier Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden.
Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten werden. Nicht als Überstunden gelten die Überschüsse aus einer Gleitzeitperiode, die in die nächste Periode übertragen werden. Auch bei Überstunden gibt es eine Höchstgrenze. Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit von zehn und die wöchentliche von 50 Stunden nicht überschritten werden. Die Anzahl der Überstunden darf diese Werte nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes überschreiten, etwa bei erhöhtem Arbeitsbedarf oder bei Vornahme von Vor- oder Abschlußarbeiten. Es ist aber darauf zu achten, dass die Arbeitnehmer genügend Ruhezeiten und Erholungsmöglichkeiten haben. Etwa bei Kraftfahrzeuglenkern sollte man sehr darauf achten, dass diese nicht übermüdet sind.
Die Überstunden werden entweder durch Geld oder Zeitausgleich vergütet. Bei Überstunden entsteht ein Anspruch auf einen Zuschlag von 50 Prozent. Besteht keine kollektivvertragliche Regelung oder keine Betriebsvereinbarung über einen Zeitausgleich, so hat die Abgeltung in Geld zu erfolgen.