Der Arbeitgeber ist verpflichtet in der Betriebsstätte das Arbeitszeitgesetz, die Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufzulegen. Dazu ist ein Aushang im Betrieb vorgeschrieben, der über die Arbeitszeiten informiert, also über den Beginn, das Ende und die Ruhe- bzw. Pausenzeiten. Außerdem hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die Arbeitszeit jedes Mitarbeiters zu führen. In Ausnahmefällen, z.B. bei Gleitzeit, kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Aufzeichnungen selbst führt. Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter zu belehren, wie sie das zu machen haben.
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Teilzeitarbeiter sind nur verpflichtet mehr, als die vereinbarte Arbeitszeit zu leisten, wenn dies aufgrund eines erhöhten Arbeitsbedarfs notwendig ist oder gesetzliche Bestimmungen, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen dies vorschreiben. Berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dürfen der Mehrarbeit aber nicht entgegenstehen.
Rufbereitschaft, auch bekannt als Bereitschaftsdienst, darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden, wenn dies außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Kollektivverträge können zulassen, dass innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten 30 Tage Rufbereitschaft vereinbart werden können. Bei besonders gefährlichen Arbeiten, das sind Arbeiten, die eine besondere Gefährdung der Gesundheit mit sich bringen, kann die tägliche Arbeitszeit verkürzt und das Ausmaß der Ruhezeiten verlängert werden.