Eingangs muss erwähnt werden, dass es in Österreich eine gesetzliche Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Tag und von vierzig Stunden pro Woche gibt. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass der jeweilige Kollektivvertrag in vielen Branchen eine geringere Wochenstundenanzahl vorsieht, wie beispielsweise etwa 38,5 Wochenstunden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Zeit, die über diese Grenze hinausgeht, bei einer Vollzeitbeschäftigung als Mehrstunden oder als Überstunden zu betrachten ist. Die Bezeichnung Mehrstunden wird eher dann verwendet, wenn die kollektivvertraglich festgesetzten Arbeitszeitgrenzen überschritten werden; Überstunden wiederum liegen dann vor, wenn die gesetzlich festgelegten Arbeitszeitgrenzen überschritten werden. Zudem ist es in einigen Branchen auch erlaubt länger als acht Stunden täglich zu arbeiten, wenn in diesen Branchen kollektivvertraglich ein längerer Durchrechnungszeitraum vereinbart ist.
Es ist ebenso erlaubt die Arbeitszeit an einzelnen Tagen auf neun Stunden auszudehnen, wenn dadurch eine längere Wochenfreizeit erreicht werden soll, wie beispielsweise etwa ein früherer Arbeitsschluss am Freitag. Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass in Zusammenhang mit der Einarbeitung von sogenannten Fenstertagen die tägliche Normalarbeitszeit während eines Zeitraumes von dreizehn Wochen zehn Stunden pro Tag betragen darf.
Wenn der jeweilige Kollektivvertrag einer Branche vorsieht, dass es erlaubt ist länger als acht Stunden pro Tag zu arbeiten, muss jedoch darauf geachtet werden, dass Jugendliche höchstens neun Stunden pro Tag und wiederum höchstens fünfundvierzig Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass Jugendliche grundsätzlich keine Überstunden leisten dürfen, wobei jedoch nur für Jugendliche über sechzehn Jahren eine halbe Überstunde pro Tag für Vorarbeiten und Abschlussarbeiten zulässig ist, wie beispielsweise etwa Reinigungsarbeiten. Daher darf die Tagesarbeitszeit höchstens 9,5 Stunden betragen. Außerdem dürfen Jugendliche an Sonntagen und an Feiertagen sowie in der Nacht üblicherweise ebenso nicht arbeiten. Außerdem muss beachtet werden, dass Jugendliche grundsätzlich nur zwischen 06:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr am Abend arbeiten dürfen; eine Ausnahme davon besteht jedoch im Gastgewerbe.
Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass zwischen einer Normalarbeitszeit, also der höchstzulässigen normalen Arbeitszeit einschließlich der längeren Normalarbeitszeit für die Arbeitsbereitschaft, und einer verlängerten Arbeitszeit, bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs oder für Vorarbeiten und Abschlussarbeiten, zu unterscheiden ist.
Wie bereits erwähnt, liegen Überstunden dann vor, wenn bei einer Vollzeitbeschäftigung über die Normalarbeitszeit gearbeitet wird. Zudem muss beachtet werden, dass Arbeitnehmer für geleistete Überstunden einen Zuschlag von fünfzig Prozent bekommen, welcher vom Normalstundenlohn berechnet wird. Außerdem besteht dieser Anspruch auf Zuschlag auch dann, wenn Zeitausgleich anstatt einer Bezahlung vereinbart ist. Zudem werden Überstunden jedoch nur dann bezahlt, wenn kein Zeitausgleich vereinbart wurde. Es ist ebenso erwähnenswert, dass bei erhöhtem Arbeitsbedarf fünf Überstunden pro Woche zulässig sind, wobei jedoch fünf weitere Überstunden wöchentliche, das bedeutet also insgesamt zehn Überstunden pro Woche, erlaubt ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese zehn Überstunden pro Woche nur in einem jährlichen Höchstausmaß von sechzig Stunden erlaubt sind.
In diesem Zusammenhang ist ebenso zu berücksichtigen, dass einige Kollektivverträge jedoch auch mehr Überstunden vorsehen können. Es muss beachtet werden, dass die Tagesarbeitszeit trotzdem auf keinen Fall zwölf Stunden überschreiten darf. Wenn jedoch in acht aufeinander folgenden Wochen Überstunden geleistet wurden, sind derartige Überstunden somit in den folgenden zwei Wochen unzulässig.
In diesem Zusammenhang muss auch zwischen Ruhepausen und Ruhezeit unterschieden werden. Es ist daher ebenso erwähnenswert, dass während der Arbeitszeit auch Ruhepausen eingehalten werden müssen, wobei zu beachten ist, dass mindestens eine halbe Stunde an Ruhepausen zu gewähren ist, wenn die Tagesarbeitszeit sechs Stunden überschreiten sollte. Hierbei muss beachtet werden, dass diese Pause auch in zwei Pausen zu je fünfzehn Minuten oder in drei Pausen zu je zehn Minuten geteilt werden kann, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer notwendig ist oder wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Da Pausen keine Arbeitszeit darstellen, werde sie daher auch nicht bezahlt.
Außerdem muss die Ruhezeit ununterbrochen mindestens elf Stunden täglich und einmal sechsunddreißig Stunden wöchentlich dauern. Hierbei ist zu beachten, dass die Wochenruhe meistens die Sonntagsruhe mit einzuschließen hat, aber die Wochenruhe ist nicht mit der Sonntagsruhe identisch. Außerdem ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Ruhezeit für Jugendliche zwölf Stunden ununterbrochen zwischen zwei Arbeitstagen zu dauern hat. Sollte der Jugendliche jedoch unter fünfzehn Jahre alt sein, hat die Ruhezeit zu mindestens vierzehn Stunden zu betragen, wie beispielsweise etwa beim Pflichtpraktikum. Es ist ebenso erwähnenswert, dass jeder Arbeitnehmer ein Anspruch auf mindestens zwei zusammenhängende freie Tage pro Woche hat, wobei jedoch eines der freien Tage ein Sonntag sein muss.
In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass alle Arbeitnehmer in Österreich grundsätzlich einen Urlaubsanspruch auf fünfundzwanzig Arbeitstage oder auf dreißig Werktage pro Jahr haben. Hierbei ist zu beachten, dass Arbeitnehmer, die jünger als achtzehn Jahre alt sind, einen Anspruch darauf haben im Sommer, zwischen den fünfzehnten Juni und den fünfzehnten September, mindestens zwei Wochen Urlaub zu bekommen.